Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 19.05.2005 – 20 A 1282/05
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0519.20A1282.05.00
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 10.250, EUR festgesetzt.
G r ü n d e
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht greift.
Das Verwaltungsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung maßgeblich darauf gestützt, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 30. Juli 2004 die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht (mehr) besaß, weil er zweimal wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt worden war. Es greife die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) WaffG (2002); dass der Kläger gleichwohl zuverlässig sei, sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Der Kläger hat dem mit seinem Zulassungsvorbringen nichts Erhebliches entgegengesetzt. Insbesondere hat er keinen Sachverhalt unterbreitet, der ein Absehen von der Regelvermutung rechtfertigen würde oder jedenfalls dem Verwaltungsgericht Anlass gegeben hätte, die Strafakten beizuziehen, um die Tatumstände näher darauf zu überprüfen, ob ein Ausnahmefall vorliegt. Nachdem der Kläger wiederholt wegen Trunkenheit im Straßenverkehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, lassen insbesondere die vom Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen behaupteten Feststellungen in den ärztlichen Befundberichten in jenen Strafverfahren, wonach der Kläger bei den jeweiligen Untersuchungen ein beherrschtes, geordnetes und unauffälliges Verhalten aufgewiesen habe, auf keine Besonderheiten schließen, die die Taten in ihrem Zusammenhang derart in einem milderen Licht erscheinen lassen würden, dass die nach der Wertung des Gesetzes in der Regel durch solcherlei Verurteilungen begründeten Zweifel an der für den Waffenbesitz vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen ausnahmsweise nicht gerechtfertigt wären. Dabei deutet gerade auch die Höhe der bei der letzten Trunkenheitsfahrt festgestellten Alkoholkonzentration von 1,44 ‰ und die Hervorhebung des Klägers, dass es sich (nur) um Restalkohol gehandelt habe, genau auf das Gefährdungspotiential hin, an das letztlich die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) WaffG im Hinblick auf die fahrlässige Begehung gemeingefährlicher Taten, wie die einer Trunkenheitsfahrt, anknüpft. Es handelt sich u.a. um Gefahren, die dann bestehen, wenn in einer auf Alkoholgenuss beruhenden Überschätzung der eigenen Leistungs-, Konzentrations- und Steuerungsfähigkeit mit Waffen umgegangen wird. An dieser Einschätzung ändert der lange Zeitraum zwischen den Aburteilungen der zwei Trunkenheitsfahrten nichts.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG iVm Ziffer 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 – DVBl. 2004, 1525 -.