Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 23.05.2005 – 12 A 3350/03
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0523.12A3350.03.00
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch bei nur vorläufiger - aus der Sicht zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife vorgenommener - Betrachtung nach Maßgabe der nachfolgenden Gründe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Wegen der Begründung im Einzelnen nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils, die durch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert werden.
Entgegen der Auffassung des Klägers wird das Jugendamt der Beklagten nicht durch die ohne seine Mitwirkung geschlossene Vereinbarung vom 17. September 2002 zwischen dem Kläger und der Kindesmutter vor dem Oberlandesgericht I. gebunden. Die in der Vereinbarung festgelegte Anwesenheit eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin ist erkennbar als Bedingung für die Durchführung des Umgangsrechtes, nicht aber als eine zu Lasten Dritter wirkende Verpflichtung ausgestaltet. Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus zutreffend ausgeführt, dass das Jugendamt der Beklagten auch nicht aus § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII zur Teilnahme verpflichtet ist. Dass die - detailliert im Hinblick auf das Kindeswohl begründete - Weigerung des Jugendamtes, die Besuchskontakte des Klägers mit seiner Tochter zu begleiten, aus sachfremden Erwägungen erfolgt sei oder aus Gründen des materiellen Rechts rechtswidrig sein könnte, ist weder substantiiert vorgetragen, noch sonst ersichtlich.
Angesichts dessen kommt der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu.
Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).