Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30.05.2005 – 12 A 1008/02
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0530.12A1008.02.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die im Rahmen des § 35a SGB VIII zu treffende Prognoseentscheidung, ob der Kläger auf Grund seiner Lese- und Rechtschreibschwäche und der damit verbundenen geistigen Leistungsstörung in dem hier maßgeblichen Zeitraum (Mai 2001 bis Ende August 2001) von einer seelischen Behinderung bedroht war, setzt eine hohe Wahrscheinlichkeit des Eintritts der seelischen Behinderung voraus.
Vgl. BVerwG, Urteil 26. November 1998
- 5 C 38.97 -, FEVS 49, 487 ff. (489).
Die in der Zulassungsschrift dargelegten Gründe rechtfertigen eine derartige Annahme nicht. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Stellungnahme des Kinderarztes Dr. U. vom 11. September 2001 schon deshalb nicht verwertbar, weil dieser im Gegensatz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung davon ausgegangen ist, dass jede Teilleistungsstörung (insbesondere Lese- Rechtschreib-Schwäche und Dyskalkulie) bereits eine drohende seelische Behinderung im Sinne von § 35a SGB VIII bewirke. Die in der Stellungnahme hervorgehobenen Umstände, dass der Kläger erst mit 8 1/2 Jahren die erste Grundschulklasse absolviert habe und die Lehrkräfte bei dem Kläger große Schwierigkeiten festgestellt hätten, "geübte Sätzchen" aus dem Gedächtnis wiederzugeben und den Inhalt des Gelesenen zu verstehen, kennzeichnen allenfalls die geistige Leistungsstörung, lassen aber nicht ansatzweise erkennen, ob und ggf. mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit diese Leistungsstörung zu einer seelischen Behinderung führen wird.
Wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, sprechen sowohl das Zeugnis der Grundschule W. vom 11. Juni 2001 als auch der Leistungs- und Entwicklungsbericht der Grundschule W. /Schule N. vom 20. Juni 2001 deutlich gegen den Eintritt einer derartigen Behinderung. Danach handele es sich bei dem Kläger um einen aufgeschlossenen Schüler, der sich problemlos in die Klassengemeinschaft habe eingliedern können. Ein Bedarf für Hilfe zur Eingliederung des Klägers aufgrund aktuell bereits bestehender seelischer Behinderungen oder wegen eines drohenden Eintritts derartiger Behinderungen war danach auszuschließen.
Die in der Stellungnahme der Grundschule W. /Schule N. vom 1. Oktober 2001 beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten lassen - ungeachtet der daraus erkennbaren Parteinahme - für den hier in Rede stehenden Zeitraum (Mai 2001 bis August 2001), für den die Eingliederungshilfe begehrt wird, unter Berücksichtigung der oben dargelegten gegenteiligen Indizien selbst bei einer rückschauenden (ex post-)Betrachtung allenfalls die Möglichkeit des Eintritts einer seelischen Behinderung, nicht aber die erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit eines derartigen Eintritts erkennen.
In Ermangelung diesbezüglicher konkreter Anhaltspunkte musste sich dem Verwaltungsgericht auch eine weitere Sachverhaltsermittlung nicht aufdrängen, so dass der ebenfalls gerügte Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht gegeben ist.
Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).