Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 02.06.2005 – 12 A 1500/03

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0602.12A1500.03.00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

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G r ü n d e :

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Wegen der Begründung im Einzelnen nimmt der Senat gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, die durch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert werden.

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Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, sind die mit Schreiben vom 6. Oktober 1997 angeforderten Belege nicht vorgelegt worden; dies wäre auch nach dem Zulassungsvorbringen jedenfalls nicht gänzlich unmöglich gewesen. Soweit die Klägerinnen darauf verweisen, sie hätten Name und Anschrift der Schwester der Klägerin zu 1) und ihres Schwagers bekannt gegeben, so dass der Beklagte ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt habe, die Angaben durch eine Nachfrage bei der Schwester bzw. dem Schwager zu überprüfen, wird übersehen, dass gem. § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I die Mitwirkungspflicht nur dann nicht besteht, soweit der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann. Dass der Aufwand für die Nachfrage seitens des Beklagten geringer gewesen wäre, als die Ermittlung durch die Klägerin zu 1) innerhalb der Familie ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

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Der Hinweis, durch die Vorlage der angeforderten Belege hätte möglicherweise der Nachweis gar nicht erbracht werden können, ist als eine durch nichts begründete Spekulation unbeachtlich.

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Das Verwaltungsgericht ist des Weiteren zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte sein Ermessen im Rahmen des § 66 Abs. 1 SGB I rechtmäßig ausgeübt hat. Angesichts der auf Grund der fehlenden Mitwirkung unklaren Einkommens- und Vermögenslage konnte zu Recht eine Einstellung der Sozialhilfe in vollem Umfang erfolgen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

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Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).