Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 17.06.2005 – 12 A 3827/03
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0617.12A3827.03.00
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Wegen der Begründung im Einzelnen nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, die durch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert werden. Die erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung des Klägers durch eine Einstellung der bis zum 31. Juli 2002 gewährten Eingliederungshilfe trotz der zwischenzeitlich erreichten guten psychischen Stabilisierung wird weder durch das Zulassungsvorbringen noch durch die darin in Bezug genommene ärztliche Stellungnahme der Fachärztin für Kinderheilkunde - Psychotherapie- Dr. S. -X. vom 8. September 2003 dargelegt.
Darin wird die vom Verwaltungsgericht festgestellte psychische Stabilisierung des Klägers nicht in Frage gestellt; vielmehr wird das Erfordernis der weiteren Förderung damit begründet, dass der Kläger seit seiner Entlassung aus der Kinder- und Jugendpsychiatrie in ständiger therapeutischer Behandlung sei, wo krisenhafte Zuspitzungen sofort beobachtet und abgewendet worden seien. Unter diesen Bedingungen habe er sich so positiv entwickelt, dass er jetzt seine intellektuelle Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen könne. Nur unter diesen günstigen Bedingungen sei bisher keine weitere Therapiebedürftigkeit gegeben.
Diese Feststellungen lassen für sich gesehen nicht erkennen, ob der Kläger in dem hier maßgeblichen Zeitraum trotz der festgestellten psychischen Stabilisierung weiterhin der Unterbringung in dem Internat bedurfte. So wird nicht ein einziger Referenzfall aufgezeigt, in dem die angeführten "krisenhaften Zuspitzungen" bei dem Kläger auftraten und erfolgreich abgewendet werden konnten. Dies legt den Schluss nahe, dass es derartige Vorfälle auch nicht gab, so dass die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe seit dem Wechsel in das I. Internat keinerlei therapeutische Hilfe mehr in Anspruch nehmen müssen, er habe das 9. und 10. Schuljahr erfolgreich durchlaufen und seine Noten stetig verbessern können und sich ausweislich der Hilfeplanprotokolle vom 16. Februar und 6. Juli 2001 sowie vom 9. Juli 2002 auch in sozialer Hinsicht positiv entwickelt, bestätigt wird. Vor diesem Hintergrund besteht allenfalls die Möglichkeit, dass sich für den Kläger mit dem Verlassen des Internats wieder psychische Problemlagen hätten einstellen können. Soweit die Psychotherapeutin dem Kläger diesbezüglich nunmehr eine "besondere Gefährdung zum Rückfall" bescheinigt, vermag sie dafür aber gerade keine tatsächlichen Anhaltspunkte aus dem Zeitraum vor Erreichen der Altersgrenze bis zum 31. August 2002 vorzubringen, sondern lediglich anlässlich einer nachträglichen Exploration am 16. September 2003 getätigte Angaben des Klägers selbst, deren Ausrichtung an dem erstinstanzlichen Urteil vom 15. Juli 2003 nicht auszuschließen ist und die keine Substantiierung durch nachprüfbare Fakten erfahren. Die Richtigkeit der seinerzeitigen Annahme des Verwaltungsgerichts, eine seelische Behinderung des Klägers drohe nicht mit der für § 35a SGB VIII zu fordernden überwiegenden Wahrscheinlichkeit, sieht der Senat auf diese Weise nicht in Frage gestellt.
Mit diesem Beschluss, der nach § 52 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).