Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24.06.2005 – 16 A 341/04

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0624.16A341.04.00

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

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G r ü n d e :

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Zulassung der Berufung über den im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin entscheidet ( § 87a Abs.2 und 3 VwGo), bleibt ohne Erfolg.

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Es kann offen bleiben, ob der Antrag auf Zulassung der Berufung zulässig ist. Insoweit bestehen Zweifel, weil die Kläger entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb der dort genannten Frist von zwei Monaten keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe dargelegt haben, aus denen die Berufung zuzulassen sein soll.

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Aber selbst wenn man zu Gunsten der Kläger die Begründung in ihrem Schriftsatz vom 19. Januar 2004 dahingehend auslegt, dass die Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend machen wollen, bestünden kaum Erfolgsaussichten für den Zulassungsantrag. Die Begründung wirft nämlich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auf. Zunächst geht sie fehl in der Annahme, die Existenz eines negativen Kontensaldos sei notwendige, aber auch hinreichende Voraussetzung für ein den Klägern günstiges Urteil gewesen. Ebenso wenig sind die Kontobewegungen für sich genommen ein hinreichender Beleg dafür, die Klägerin zu1. habe nicht mehr als die in der Begründungsschrift aufgeführten Beträge für Lebensmittel ausgegeben. Darüber hinaus teilt der Senat die Bewertung des Verwaltungsgerichts, auf Grund einer Betrachtung aller Umstände des vorliegenden Falles könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin zu 1. über weitere Einkünfte verfügt habe, durch deren Einsatz sie ihren Lebensunterhalt (mit) bestreiten konnte. Insbesondere vermag der Senat der Klägerin zu 1. nicht abzunehmen, sie habe bereits über einen längeren Zeitraum ihre eigenen Bedürfnisse so weit eingeschränkt, dass bei ihr auf der Bedarfsseite lediglich das zum Lebensunterhalt Unerlässliche, d.h. das Existenzminimum berücksichtigt werden dürfe. Dieses Vorbringen passt nicht zu der Vorgehensweise der Klägerin zu 1. im übrigen. Dies hat das Verwaltungsgericht auf Seite 14 ff. des angefochtenen Urteils ausgeführt. In erster Linie ist hier die - trotz einer entsprechenden Belehrung durch den Beklagten erfolgte - Anmietung einer erheblich zu teuren und damit sozialhilferechtlich unangemessenen Wohnung ab Dezember 1999 zu nennen. Auch der Senat wertet insbesondere diesen Umstand in dem Sinne, dass die Klägerin in jedem Falle damit rechnen konnte, ungedeckten Bedarf gegebenenfalls von dritter Seite erstattet zu bekommen. Fraglich bleibt angesichts des Vortrages, die Klägerin zu 1. sei mit dem Existenzminimum ausgekommen, wie darüber hinausgehender (einmaliger Bedarf) insbesondere der Kinder habe gedeckt werden können (vgl. Seite 13 f. des Urteilabdrucks). Auch für den Senat ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Eltern der Klägerin zu 1, die offenbar nicht unvermögend sind, ihr zwar in der Vergangenheit Hilfe geleistet haben, dies jedoch gerade im hier streitgegenständlichen Zeitraum verweigert haben sollten. Unter diesen Umständen vermag das Rechenwerk der Zulassungsbegründung, das für die Klägerin zu 1. nur einen Bedarf in Höhe des Existenzminimums über Monate hinweg berücksichtigt, nicht zu überzeugen. Vor diesem Hintergrund besteht voraussichtlich auch keine Veranlassung, in eine weitere Beweiserhebung einzutreten.

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Angesichts der vorstehenden Ausführungen sind dem Zulassungsantrag nur sehr geringe Erfolgsaussichten beizumessen, so dass eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht kommt.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.