Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 28.06.2005 – 12 A 176/04

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0628.12A176.04.00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

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G r ü n d e :

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er ist jedenfalls in der Sache unbegründet.

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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Entscheidungsergebnisses (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Einsatz des Vermögens des Klägers - der Lebensversicherung bei der H. Lebensversicherung-AG mit einem Rückkaufswert von 14.922,69 DM (zum 1. Juli 2001) - für seinen Lebensunterhalt stellt namentlich keine Härte nach § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG dar. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht fest, dass es grundsätzlich keine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG ist, wenn vor Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt der Einsatz einer Lebensversicherung im Umfang des Rückkaufswerts verlangt wird; dies gilt auch dann, wenn sie vom Hilfe Suchenden zur Alterssicherung bestimmt ist, er aber über Kapital aus der Versicherung nach Ablauf der Versicherungsdauer - wie hier der Kläger nach Maßgabe des das Kapitalwahlrecht betreffenden Hinweises zu den Versicherungsleistungen in dem Versicherungsschein Nr. 0000000 - frei verfügen kann.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2004 - 5 C 3.03 -, NJW 2004, 3647.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

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Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).