Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 29.06.2005 – 12 A 4049/04
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0629.12A4049.04.00
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 12.568,69 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Ein für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthaltes des Herrn C. in N. erforderlicher zukunftsoffener Verbleib dort im Zeitraum vom 24. Oktober bis zum Umzug nach H. Mitte November 2000 ergibt sich aus dem Vorbringen nicht. Unabhängig von dem vom Kläger behaupteten melderechtlichen Kontext, in dem die Erklärung des Herrn C. vom 7. November 2000 erfolgt sein soll, ist ihr eindeutig zu entnehmen, dass Herr C. seinerzeit davon ausging, in ca. drei Wochen in die Liegenschaft "X. N1. GbR mbH" in H. umziehen zu können. Dieser subjektiven Absicht standen, wie der Mitte November 2000 erfolgte Umzug zeigt, auch unabhängig von einer eigenen Anmietung der Liegenschaft objektiv keine Hinderungsgründe entgegen. Danach rechtfertigt sich nicht die Annahme, dass der Aufenthalt "bis auf weiteres" in N. sein sollte. Der Aufenthalt des Herrn C. in N. bei einem Bekannten, der ihm nach seinem eigenen Bekunden lediglich ein Obdach zur Verfügung gestellt hatte, war danach von vornherein als - relativ kurzfristiger - Übergangszeitraum mit einem als feststehend betrachtetem Endpunkt eingeplant; ein Verbleiben dort auf unbestimmte Zeit war ersichtlich nicht gewollt. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass auf dem Briefkasten an der Haustür in der F.-------straße 57 in N. zwei Aufkleber befestigt waren mit dem Namen des Herrn C. und mit der Bezeichnung "C. Unternehmensberatung - Geschäftsstelle". Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann hieraus ohne weitere Indizien nicht darauf geschlossen werden, dass diese Aufkleber über die Gewährleistung der postalischen Erreichbarkeit hinaus die Absicht eines zukunftsoffenen Aufenthaltes dokumentierten.
Soweit der Kläger auf die Erklärung des Herrn C. vom 25. Mai 2001 verweist, hat das Verwaltungsgericht diese Erklärung auf Grund des Zusammenhangs, innerhalb dessen sie abgegeben worden ist, zutreffend bewertet. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug. Selbst wenn man davon ausginge, dass ihr gegenüber der Erklärung vom 7. November 2000 gleiches Gewicht zukäme, würde dies in Ermangelung sonstiger aussagekräftiger Anhaltspunkte allenfalls dazu führen, dass die Frage des gewöhnlichen Aufenthaltes des Herrn C. letztlich offen bliebe. Auch in diesem Falle ergäben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Denn der Kläger wäre für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des geltend gemachten Erstattungsanspruchs darlegungs- und beweispflichtig, so dass eine "non-liquet-Situation" zu seinen Lasten ginge.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 188 Satz 2 2. Halbsatz VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Mit diesem Beschluss wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).