Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 01.07.2005 – 13 A 2258/05.A

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0701.13A2258.05A.00

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. Mai 2005 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

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G r ü n d e :

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Der von den Klägern allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor. Die Kläger haben bereits eine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage nicht aufgezeigt. Sollten sie mit ihrem im Stil einer Berufungsschrift verfassten Zulassungsvorbringen die sinngemäße Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig halten, ob Ashkali gegenwärtig im Kosovo politische Verfolgung droht, begründete dies keine grundsätzliche Bedeutung. Denn der Senat hat diese Frage in ständiger Rechtsprechung bis in die jüngste Zeit stets verneint und hält an dieser Auffassung fest. Die Kläger haben nichts vorgetragen, was zu einer abweichenden Einschätzung der Lage der Ashkali im Kosovo führen könnte. Im Gegenteil tragen sie selbst vor, dass der albanische Bevölkerungsteil im Kosovo angesichts anstehender Statusfragen betreffend die Provinz Kosovo Ruhe auch gegenüber den Minderheiten zeigt. Anlass für eine erneute Klärung der o. a. Frage durch den Senat in einem Berufungsverfahren besteht daher auch nach dem Wegfall früherer Abschiebestopps nicht.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.