Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 11.07.2005 – 10 B 497/05

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0711.10B497.05.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

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Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 5. November 2004 wiederherzustellen.

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Das Verwaltungsgericht hat die nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Interessenabwägung richtigerweise zu Lasten der Antragstellerin vorgenommen, da die angefochtene Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig ist und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin aufgegeben, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Ordnungsverfügung die ungenehmigte Nutzung des Grundstücks Gemarkung P. , Flur 5, Flurstücke 74 und 75, als Lagerplatz für Baumaterialien, Baustelleneinrichtungen sowie Baustellenfahrzeuge gänzlich einzustellen und auf Dauer zu unterlassen. Diese Anordnung ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht zu beanstanden.

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Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

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Die Ausführungen zu den Rechtmäßigkeitsanforderungen an eine Beseitigungsverfügung liegen neben der Sache, da die hier in Rede stehende baurechtliche Ordnungsverfügung ausschließlich eine Nutzungsuntersagung zum Gegenstand hat. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW gelten Lagerplätze als bauliche Anlagen, wobei der Begriff des Lagerplatzes in erster Linie funktional zu verstehen ist. Auch eine unbefestigte Freifläche kann danach die Qualität eines Lagerplatzes haben, wenn auf ihr Gegenstände abgestellt oder abgelegt werden, um sie dort für einen gewissen Zeitraum aufzubewahren. Die Bauaufsichtsbehörden haben gemäß § 61 Abs. 1 BauO NRW unter anderem darüber zu wachen, dass bei der Errichtung und Nutzung solcher Lagerplätze die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. In Wahrnehmung dieser Aufgaben haben sie nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dies hat der Antragsgegner getan, indem er in seinem sachlichen Zuständigkeitsbereich die Nutzung der baulichen Anlage "Lagerplatz" untersagt hat. Für eine Beseitigungsverfügung war hingegen kein Raum. Die auf einem Lagerplatz zur vorübergehenden Aufbewahrung abgestellten oder abgelegten Gegenstände sind im Regelfall selbst keine baulichen Anlagen, auf die sich die Überwachungspflicht der Bauaufsichtsbehörden beziehen könnte. Eine Ausnahme gilt nur für solche aus Bauprodukten hergestellte bewegliche Anlagen, die nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt sind, überwiegend ortsfest benutzt zu werden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW). Anhaltspunkte dafür, dass sich auf dem oben bezeichneten Grundstück Anlagen dieser Art befinden, lassen sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Allerdings hat die auf eine bestimmte Fläche bezogene Untersagung einer Nutzung als Lagerplatz zur Folge, dass der Adressat der Verfügung die auf der Fläche bereits gelagerten Gegenstände entfernen muss, weil er sie dort nicht mehr lagern darf. Diese faktische Beseitigungspflicht stellt sich jedoch lediglich als Reflex der Nutzungsuntersagung dar, die keinen zusätzlichen Rechtmäßigkeitsanforderungen unterliegt und im Rahmen der Ermessensausübung zu beachten ist.

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Was die für die Nutzungseinstellung verfügte Frist von zwei Wochen angeht, ist diese als noch angemessen anzusehen. Die Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW, mit der der Antragsgegner der Antragstellerin die beabsichtigte Nutzungsuntersagung angekündigt hat, trägt das Datum vom 15. Juli 2004. Die Antragstellerin hatte mithin ausreichend Zeit, sich bereits im Vorfeld der Ordnungsverfügung über den späteren Verbleib der gelagerten Gegenstände Gedanken zu machen. Im Übrigen ist die Frist, die ohnehin nur für die Frage der Verwaltungsvollstreckung von Bedeutung ist, zwischenzeitlich abgelaufen. Bevor der Antragsgegner aus der für sofort vollziehbar erklärten Ordnungsverfügung vollstrecken kann, wird er nach den Umständen des Falles der Antragstellerin eine neuerliche Frist zur Erfüllung der Verfügung setzen müssen.

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Die alleinige Inanspruchnahme der Antragstellerin als Grundstückseigentümerin ist nicht ermessensfehlerhaft. Sie kann grundsätzlich über die fraglichen Flächen rechtlich verfügen und auch die Entfernung dort abgestellter oder abgelegter fremder Gegenstände von deren Eigentümern verlangen. Dass einem solchen Verlangen rechtliche oder tatsächliche Hindernisse konkret entgegenstehen, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Zudem wären derartige Hindernisse erst im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens von Bedeutung und könnten durch Duldungsverfügungen ausgeräumt werden.

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Auf die mögliche Genehmigungsfähigkeit des Lagerplatzes kommt es für die Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung aus den vom Verwaltungsgericht ausgeführten Gründen nicht an.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.