Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 22.07.2005 – 14 B 951/05

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0722.14B951.05.00

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2005 ist unwirksam.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Rechtszüge, für den ersten unter Änderung der Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

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Nachdem die Parteien das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, waren das Verfahren einzustellen, die angefochtene Entscheidung für unwirksam zu erklären und über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dem entspricht es, die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen, weil er ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich unterlegen wäre. Wegen des im Erörterungstermin vor dem Senat besprochenen normativen Regelungsdefizits für das bei der Biochemieklausur angewandte Multiple-Choice-Verfahren hätte dem auf eine Wiederholung der Klausur gerichteten Hilfsantrag wohl stattgegeben werden müssen, wobei dem Antragsgegner Vorgaben für die Durchführung dieser Klausur zur Vermeidung der bei den bisherigen Klausuren aufgetretenen Mängel hätten gemacht werden müssen.

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Die Wertfestsetzung berücksichtigt, dass es sich bei der streitigen Klausur um eine solche handelt, von der die Zulassung zur Zahnärztlichen Vorprüfung abhängt, weil der Antragsgegner die Bescheinigung erfolgreicher Teilnahme am Praktikum Biochemie an deren Ergebnis gekoppelt hat. Angesichts des vorläufigen Charakters der begehrten einstweiligen Regelung erscheint hier der halbe Auffangwert als angemessen.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.