Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24.08.2005 – 12 E 912/05
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0824.12E912.05.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
Die Beschwerde, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten entsprechend § 87a Abs. 2, 3 VwGO durch den Berichterstatter entscheidet, hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat hinreichende Erfolgsaussichten (§ 166 VwGO, § 114 ZPO) für die Klage verneint, die sich gegen die Entscheidung des Beklagten richtet, Jugendhilfe für die Unterbringung des Sohnes B. des Klägers in einem Internat in I. zu gewähren. Es hat zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 23. Februar 2005 verwiesen. Darin wird im wesentlichen dargelegt, nach den derzeit vorliegenden Entscheidungen des Amtsgerichts Köln sei B.s Mutter alleinige Inhaberin des Rechts zur Inanspruchnahme von Jugendhilfe für die Unterbringung des Kindes im Internat; damit sei der Kläger z.Zt. nicht befugt, eine solche Hilfegewährung wirksam abzulehnen. Diese verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Erfolgsaussichten, der der Kläger im Beschwerdeverfahren nicht entgegen getreten ist, ist nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 VwGO und § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.