Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 31.08.2005 – 12 A 1323/03

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0831.12A1323.03.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

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G r ü n d e :

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

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Die Ausführungen in der Zulassungsschrift führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der die Klage abweisenden Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die gegen die einzelnen Kostenbestimmungen gerichtete Klage sei jedenfalls unbegründet. Die Beklagte habe bei der Erstellung des Verteilungsschlüssels, der die Grundlage für den Erlass der noch strittigen Kostenbestimmungen darstelle, zu Recht nur die vom Kläger an die örtlichen Jugendhilfeträger im vorangegangenen Haushaltsjahr tatsächlich erstatteten Kosten berücksichtigt. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, zusätzlich auch diejenigen zugewiesenen Kostenerstattungsfälle bei der Erstellung des Verteilungsschlüssels heranzuziehen, in denen der Kläger eine Zahlung wegen ungeklärter Rechtsfragen abgelehnt habe und deren Klärung erst in der Zukunft nach Abschluss anhängiger Verfahren vor den Gerichten und Spruchstellen erfolgen würde. Eine Auslegung des Begriffs der Belastungen im Sinne des § 89d SGB VIII in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung, der über die tatsächlich erstatteten Kosten hinausginge, wäre mit dem erkennbaren Sinn und Zweck der Regelung unvereinbar. Dieser liege darin, einen einfachen, zügigen und gerechten Kostenausgleich zwischen den überörtlichen Jugendhilfeträgern zu schaffen. Eine Berücksichtigung der schwebenden oder fiktiven Kosten würde jedoch zu komplizierten mehrfachen Nachberechnungen für sämtliche Kostenerstattungsbestimmungen der überörtlichen Träger führen, die das Berechnungsverfahren intransparent und schwerfällig machen und einen Zustand der Rechtssicherheit geradezu verhindern würden. Auch die Beendigung des kostenausgleichenden Verteilungssystems könne bei der Auslegung der Norm in ihrer bisherigen Fassung keine Auswirkungen haben, zumal der Kläger die negative Kostenfolge unter dem neuen Recht durch Zahlungen unter Vorbehalt hätte verhindern können.

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Die hiergegen gerichteten Angriffe des Klägers greifen nicht durch.

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Eine Berücksichtigung der „fiktiven" Kosten als Belastung im Sinne von § 89d SGB VIII in der hier maßgeblichen Fassung war nicht zur Wahrung einer Verteilungsgerechtigkeit zwingend geboten. Dagegen spricht bereits, dass bei typisierender Betrachtung eine solche obligatorische Berücksichtigung ihrerseits zu einer Verteilungsungerechtigkeit bei solchen Fällen führte, in denen der vom Bundesverwaltungsamt nach § 89 d Abs. 1 SGB VIII in der maßgeblichen Fassung bestimmte

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überörtliche Träger, dessen fiktive Belastung berücksichtigt würde, später etwa aufgrund des Ausgangs eines gerichtlichen Verfahrens keine tatsächlichen Erstattungsleistungen zu erbringen hätte. Inwieweit das Land NRW „Nutznießer" der deshalb „fiktive" Kosten von vornherein unberücksichtigt lassenden Rechtslage ist, weil die tatsächlichen, kassenwirksamen Belastungen des Klägers, die sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 1999 - 5 C 24.98 - ergeben, nunmehr nach der neuen Rechtslage zu Gunsten des Landes NRW bei der Erstellung der Verteilungsschlüssel für die jeweiligen Folgejahre berücksichtigt werden, ist nicht ausschlaggebend. Selbst wenn dies in dem vom Kläger behaupteten Ausmaß zutrifft und ihm in diesem Zusammenhang keine Ausgleichsansprüche gegen das Land NRW zustehen sollten, wäre dies kein hinreichender Grund für eine mit dem Gesetzeszweck des § 89d SGB VIII a.F. nicht zu vereinbarende Auslegung des Begriffs der Belastungen.

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Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich ferner nicht etwa aus der Übergangsregelung in § 89h SGB VIII, dass das Bundesverwaltungsamt eine „Schlussrechnung" hätte durchführen und dabei eine Regelung im Sinne des Klagebegehrens hätte treffen müssen. Eine dahingehende Auslegung des Begriffs der Belastung im Sinne der früheren Gesetzesfassung aufgrund erst einer späteren gesetzlichen Regelung scheidet schon aus rechtsmethodischen Gründen aus. Vielmehr hätte es einer positivrechtlichen Übergangsregelung für die spezielle Fallgestaltung bedurft.

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Danach greift auch der sinngemäße Einwand des Klägers nicht durch, die von ihm begehrte Berücksichtigung fiktiver Kosten sei im Rahmen verfassungskonformer Gesetzesauslegung bzw. Gesetzesanwendung des § 89d SGB VIII a.F. (durch eine Schlussabrechnung für den alten Rechtszustand) jedenfalls im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG geboten. Zwar mag die gesetzliche (Übergangs-)Regelung in § 89h SGB VIII mit ihrer eingeschränkten Reichweite zu Härten für den Kläger führen. Diese vermögen allerdings schon deshalb keinerlei Anlass für verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG zu begründen, weil sie letztlich Konsequenz des risikobehafteten Verhaltens des Klägers selbst sind, der - wie im Urteil des BVerwG vom 24. September 1999 - 5 C 24.98 - und den Entscheidungen der Vorinstanzen aufgezeigt - zu Unrecht grundsätzlich eine Leistungspflicht in Fällen minderjähriger Asylbegehrender verneint und zudem auch keine vorläufigen Erstattungen geleistet hatte. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht zurecht auf die Möglichkeit einer Vermeidung der aufgeführten nachteiligen Effekte im Rahmen der Kostenverteilung durch Zahlungen unter Vorbehalt hingewiesen. Der hiergegen gerichtete Einwand der Zulassungsschrift (unter I. 2.), dies hätte im Falle einer späteren Rückabwicklung zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand und hohen Kosten geführt, vermag nicht zu überzeugen. Es hätte gegenüber dem zuständigen Jugendhilfeträger lediglich der Bezifferung der geleisteten Erstattungsbeträge und der Aufforderung zur Rückerstattung bedurft (vgl. § 112 SGB X). Etwaige anschließende Gerichtsverfahren wären seinerzeit gerichtskostenfrei gewesen. Ein solches nachträgliches „Obsiegen" hätte entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht zu der vom Verwaltungsgericht angesprochenen gleichen „Problematik" geführt. Die Rückerstattungen hätten bei der Ermittlung der Belastungen im Jahr ihres tatsächlichen Rückflusses von dem Betrag der kassenwirksamen Belastungen abgezogen werden können, auf dessen Grundlage der Verteilungsschlüssel des Folgejahres zu erstellen gewesen wäre.

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Aus den vorstehenden Gründen bedarf es im übrigen auch nicht wegen besonderer Schwierigkeiten der Rechtssache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) der Durchführung eines Berufungsverfahrens.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO.

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Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Januar 2003 rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).