Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 08.09.2005 – 19 A 2591/05
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0908.19A2591.05.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Es kann dahinstehen, ob der Zulassungsantrag bereits unzulässig ist, weil er nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen jedenfalls nicht vor.
Ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-) Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen schon deshalb nicht, weil die Klage unzulässig (geworden) ist. Die Kläger begehren die Befreiung ihres Sohnes G. vom Schwimmunterricht. Für dieses Klagebegehren besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, weil es sich erledigt hat. Dem Sohn der Kläger ist nur im Schuljahr 2004/05 Schwimmunterricht erteilt worden. Im laufenden Schuljahr 2005/06 und in den nachfolgenden Schuljahren wird ihm nach Auskunft der besuchten I. -v -I. -Realschule kein Schwimmunterricht erteilt. Diese Auskunft der Realschule ist der Prozessbevollmächtigten der Kläger mitgeteilt worden. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.
Die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 und 5 VwGO kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil das angefochtene Urteil aufgrund der Unzulässigkeit der Klage nicht im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 und 5 VwGO auf der angesprochenen Divergenz und den geltend gemachten Verfahrensfehlern beruht. Die im Zulassungsantrag angeführten Fragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) betreffen die Begründetheit der Klage und sind deshalb nicht zu klären.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 4 GKG).