Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 15.09.2005 – 14 E 1130/05
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0915.14E1130.05.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zu Recht abgelehnt, da das Verfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Kläger seine für den 17. März 2004 behauptete Prüfungsunfähigkeit nicht in der von der Beklagten rechtmäßig festgelegten Weise, nämlich durch amtsärztliches Attest nachgewiesen hat.
Die Gründe, die der Kläger dafür vorträgt, dass ihm dies nicht möglich gewesen sei, können als wahr unterstellt werden, ohne dass deshalb der Klage Erfolgsaussichten zukämen. Unterlässt es nämlich der vom Prüfling zum Nachweis seiner Prüfungsunfähigkeit aufgesuchte Amtsarzt, die vom Prüfling für notwendig gehaltenen Untersuchungen durchzuführen, weist er den Prüfling fehlerhaft ab, weil er ohne Attest des Hausarztes nicht tätig werden will, oder verneint er unzutreffend seine Zuständigkeit, so muss der Prüfling gegenüber dem Prüfungsamt unverzüglich auf diese Umstände hinweisen, die es ihm unmöglich machen, den vom Prüfungsamt geforderten Nachweis zu erbringen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 1995 - 22 A 3878/93 -, n.v.
Nur so gibt er der Prüfungsbehörde die Möglichkeit, der Sache nachzugehen und gegebenenfalls kurzfristig in Erfüllung seiner prüfungsrechtlichen Fürsorgepflicht anderweitig eine amtsärztliche Klärung herbeizuführen oder dem Prüfling einen anderen Weg anzubieten, seine Prüfungsunfähigkeit nachzuweisen. Lässt er es, wie hier der Kläger, dagegen zunächst bei der Unmöglichkeit bewenden, ein seine Prüfungsunfähigkeit bestätigendes, den Vorgaben der Prüfungsbehörde genügendes ärztliches Attest beizubringen, und macht erst verspätet die Umstände geltend, aus denen er eine unverschuldete Unmöglichkeit herleitet, das geforderte amtsärztliche Zeugnis beizubringen, so muss er sich den Ausfall des geforderten Nachweises seiner Prüfungsunfähigkeit zurechnen lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO iVm. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).