Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 16.09.2005 – 18 B 1447/05
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0916.18B1447.05.00
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Streitwert wird für auch das Beschwerdeverfahren auf 2.500»,-- EUR festgesetzt.
G r ü n d e:
Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und der ergangene Beschluss des Verwaltungsgerichts mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Über die Kosten des Verfahrens hat das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.
Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen, weil die von ihm für den 18. August 2005 avisierte Abschiebung der Antragsteller, auf die diese ihr Abschiebungsschutzbegehren konkretisiert hatten, aufgrund der - worauf auch immer beruhenden - Weigerung von UMNIK zur Übernahme tatsächlich unmöglich im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG war.
Vgl. dazu die Senatsbeschlüsse vom 10. Dezember 2004 - 18 B 1615/04 - und vom 26. April 2005 - 18 B 186/05 -.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 iVm §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.