Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 21.09.2005 – 12 A 3066/05
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0921.12A3066.05.00
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Zur Begründung der teilweisen Klageabweisung, die allein Gegenstand des Zulassungsantrags ist, hat das Verwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Der streitbefangene weitergehende Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Vergütungen von ambulanten Behandlungen in der Zeit vom 23. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2003 bestehe auf der Grundlage der vom Beklagten abgegebenen Kostenzusagen nicht, da sie ab diesem Zeitpunkt durch den Zusatz "Abrechnung über L. O. " eingeschränkt gewesen seien. Ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens des Beklagten vom 19. Januar 2001 sei für den Kläger als Adressat der Kostenzusagen durch diesen Zusatz eindeutig erkennbar gewesen, dass der Beklagte ihm gegenüber keine unmittelbare Verpflichtung zur Vergütung von ambulanten Behandlungen von Personen mehr begründen wollte, die nach dem Bundessozialhilfegesetz, der Kriegsopferfürsorge oder dem Asylbewerberleistungsgesetz Hilfe bei Krankheit beanspruchen könnten. Die vom Beklagten seinen Kostenzusagen von diesem Zeitpunkt an beigefügte Maßgabe der Abrechnung der erbrachten Leistungen über die "L. O. " schließe die Annahme aus, dass der Beklagte sich weiterhin mit Rechtsbindungswillen gegenüber dem Kläger habe verpflichten und eigene Ansprüche des Klägers habe begründen wollen.
Der Einwand des Klägers, konsequenterweise hätten auch die Behandlungsfälle aus den Zeiträumen nach dem Jahr 2000 wie in der Zeit zuvor direkt auf Pauschalbasis reguliert werden müssen, zumindest wäre seinem darauf ausgerichteten Vertrauen über einen Zuspruch in Höhe der Pauschalabrechnung zu entsprechen gewesen, erschüttert nicht die vorstehend zusammengefasste verwaltungsgerichtliche Begründung. Es war vielmehr gerade eine Änderung der Abrechnungspraxis, die sich als Konsequenz aus dem vorgenannten Zusatz der Kostenübernahmeerklärung mit Schreiben des Beklagten vom 19. Januar 2001 ergab. Diese Ergänzung der Kostenübernahmeerklärungen zerstörte jegliches schutzwürdige Vertrauen auf eine unmittelbar gegenüber dem Beklagten erfolgende Abrechungsmodalität in der Zukunft sowohl hinsichtlich einer Vergütung nach dem konkreten Behandlungsaufwand als auch in Höhe der "Poliklinikpauschale". Dementsprechend hat bereits das Verwaltungsgericht wegen weiterer Ansprüche auf Vergütung für ambulante Behandlungen vom 23. Januar 2001 bis 31. Dezember 2003 auf das vom Beklagten vorgegebene Abrechnungsverfahren über die L. O. hingewiesen.
Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).