Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 28.09.2005 – 12 A 3268/03

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0928.12A3268.03.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 866,64 EUR (= 1.695,-- DM) festgesetzt.

1

G r ü n d e :

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die allein streitige Nichtberücksichtigung von Verlusten - hier aus Vermietung und Verpachtung - gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 GTK ist aus den vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des beschließenden Gerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts aufgeführten Gründen nicht zu beanstanden. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen. Entgegen der Auffassung des Klägers beschränkt sich die Nichtberücksichtigung von Verlusten nicht auf sogenannte Buchverluste; hierfür bestehen weder dem Wortlaut nach noch nach dem Sinn und Zweck der Regelung konkrete Anhaltspunkte. Auch tatsächliche Verluste in einer Einkunftsart führen demnach nicht zu einer Verringerung des positiven Gesamteinkommens.

3

Vgl. insoweit ausdrücklich: OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 - , NVwZ 1995, 191 ff. (S. 194, rechte Spalte, S. 195, linke Spalte).

4

Angesichts dessen weist die Rechtssache weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 2, 14 GKG a.F. Dabei legt der Senat für den Zeitraum vom 1. August 1999 bis zum 31. Oktober 1999 als streitigen monatlichen Differenzbetrag 85,-- DM und für den Zeitraum vom 1. August 2000 bis zum 31. Juli 2001 einen streitigen monatlichen Differenzbetrag von 120,-- DM zugrunde.

6

Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).