Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 28.09.2005 – 12 A 3326/03

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0928.12A3326.03.00

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 766,93 EUR (1.500,-- DM) festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet auch bei nur vorläufiger - aus der Sicht zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife vorgenommener - Betrachtung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

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Ein Anspruch auf Übernahme des Verpflegungsentgelts kann nicht auf § 17 Abs. 2 Satz 3 GTK gestützt werden, da es sich bei dem Verpflegungsentgelt nicht um einen Elternbeitrag im Sinne der vorgenannten Bestimmung handelt.

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Ein Übernahmeanspruch kann daher allein auf die Richtlinien des Beklagten über den Erlass bzw. die Übernahme von Verpflegungsentgelten in Tageseinrichtungen für Kinder vom 1. August 1996 gestützt werden. Nach der insoweit maßgeblichen, von den Klägern nicht in Frage gestellten Verwaltungspraxis des Beklagten wird die Übernahme des Entgelts in Fällen, in denen - wie hier - nicht beide Pflichtige einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen, und sich auch nicht beide Pflichtige in einer Ausbildung befinden, nur gewährt, wenn die Betreuung eines Kindes über Mittag in einer Tageseinrichtung für Kinder aus besonderen erzieherischen oder familiären Gründen erforderlich ist. Die Erforderlichkeit wird durch eine entsprechende positive Stellungnahme des vom Beklagten beauftragten Bezirkssozialdienstes nachgewiesen. Eine derartige positive Stellungnahme liegt nicht vor.

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Der Umstand, dass der Bezirkssozialdienst des Beklagten die Kläger mit Schreiben vom 26. September 2000 verspätet angeschrieben hat, ändert nichts daran, dass bislang die für die Geltendmachung des Anspruchs erforderliche positive Stellungnahme des Bezirkssozialdienstes nicht abgegeben worden ist.

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Einen anderweitigen Nachweis über die Erforderlichkeit der Übermittagbetreuung ihrer Tochter haben die Kläger nicht erbracht. Der Behauptung der Kläger, die Mittagspause in der Tageseinrichtung betrage nur eine halbe Stunde, ist der Beklagte im Widerspruchsbescheid mit der Behauptung entgegentreten, die Mittagspause in einem Kindergarten betrage mindestens 90 Minuten, so dass nach Abzug des - unstreitigen - Zeitaufwandes für den Hin- und Rückweg (jeweils 15 Minuten) noch ausreichend Zeit (eine Stunde) für die Einnahme des Mittagessens verbliebe. Das Verwaltungsgericht hat insoweit keine abschließende Feststellung getroffen, so dass die Tatsachengrundlage im Zulassungsverfahren als offen zu bewerten ist.

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Der Umstand, dass die Klägerin zu 2. Diabetikerin ist und für sich ein gesondertes Mittagessen zubereiten muss, lässt die Möglichkeit, daneben für ihre Tochter ein Mittagessen zuzubereiten, nicht entfallen.

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Schließlich ergibt sich auch nicht auf der Grundlage der Bescheinigung der Caritas vom 10. Februar 2000 das über den 1. August 2000 hinaus wirkende Erfordernis der Übermittagbetreuung der Tochter der Kläger. Ausweislich der genannten Bescheinigung hat sich das Essverhalten der Tochter der Kläger so verbessert, dass sie heute (10. Februar 2000) normale Kinderportionen und fast alle Gerichte esse. Dass eine weitergehende Förderung des Ess- und Sozialverhaltens erforderlich ist, um diesen Normalzustand auch in Zukunft sicherzustellen, ergibt sich hieraus nicht und ist im Übrigen auch nicht substantiiert im Zulassungsverfahren geltend gemacht worden.

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Schließlich hat der Bezirkssozialdienst bereits unter dem 23. September 1999 eine negative Stellungnahme über die Erforderlichkeit der Übermittagbetreuung der Tochter der Kläger abgegeben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 2, 14 GKG a.F. Dabei ist der Senat von einer Über-Mittag-Betreuung der Tochter der Kläger in dem Zeitraum vom 1. August 2000 bis zum 31. März 2002 und einem Verpflegungssatz von 75,-- DM pro Monat ausgegangen. Bei danach anzusetzenden 20 Monaten errechnet sich ein Betrag von 1.500,-- DM = 766,93 EUR.

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Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).