Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 28.10.2005 – 12 A 1794/05

ECLI:DE:OVGNRW:2005:1028.12A1794.05.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren

ebenfalls auf 1.816,08 EUR festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Beklagte hat zu Recht den höchsten Elternbeitrag festgesetzt.

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Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 GTK haben die Eltern (hier die Klägerin, die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 GTK an die Stelle der Eltern tritt) bei der Aufnahme und danach auf Verlangen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß der Anlage nach Satz 1 ihren Elternbeiträgen zu Grunde zu legen ist. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis ist nach § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK der höchste Elternbeitrag zu leisten, ohne dass dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit ein Ermessensspielraum zusteht.

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Ein derartiger Fall liegt hier vor. Inwieweit bei komplexen und schwierigen Fallkon-

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stellationen eine Bestimmung der im einzelnen in Frage kommenden Nachweise erforderlich ist, um ein Eingreifen von § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK zu rechtfertigen, kann hier dahinstehen. Schon im Hinblick auf die der Klägerin zugewendeten monatlichen Geldbeträge zur Abdeckung der persönlichen Bedürfnisse ist ihr spätestens im erstinstanzlichen Verfahren deutlich gemacht worden, dass die Vorlage eines einzigen Kontoauszuges über einen im Juli 2004 ausgeführten Dauerauftrag zum Nachweis der Zuwendung in dem hier in Rede stehenden Zeitraum nicht ausreicht. Gleichwohl ist auch im Zulassungsverfahren der im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 4 GTK erforderliche Nachweis nicht erfolgt. Auch im Übrigen sind seitens der nach § 17 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GTK angabe- und nachweispflichtigen Klägerin Nachweise, die zumindest Rückschlüsse auf die konkrete Höhe des ihr in dem maßgeblichen Zeitraum über das unstreitige Einkommen hinaus nach ihren Angaben seitens ihres Ehemanns geleisteten weiteren Unterhalts, wie etwa Verpflegungs-, Wohnungs- und Urlaubskosten zulassen, nicht vorgelegt worden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.

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Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO (hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach § 68 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 66 Abs. 3 GKG) unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).