Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 18.11.2005 – 12 E 1413/05

ECLI:DE:OVGNRW:2005:1118.12E1413.05.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

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G r ü n d e :

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Die Beschwerde, über die der Senat nach § 33 Abs. 8 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert für das gerichtliche Verfahren auf einen Betrag festgesetzt, der der Mietdifferenz für die Monate September und Oktober 2004 entspricht. Dieser Wert dient als Berechnungsgrundlage für die Festsetzung der Höhe der Vergütung des früheren Rechtsanwalts der Klägerin für seine Tätigkeit.

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Die Klägerin strebt mit ihrer Beschwerde eine Festsetzung an, die der Mietdifferenz für den Zeitraum September bis Dezember 2004 einschließlich entspricht. Eine solche Festsetzung kann sie nach den hier maßgeblichen Regelungen der §§ 33 Abs. 1 und 23 Abs. 1 RVG i. V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - nicht beanspruchen. Nach diesen Bestimmungen ist die Wertfestsetzung eine Ermessensentscheidung des Gerichts, die sich an der Bedeutung Sache orientiert, die sich aus dem Antrag der klagenden Partei ergibt. Hiernach ist es nicht zu beanstanden, dass das erstinstanzliche Gericht den Zeitraum ab Beginn der verfügten Kürzung (1. September 2004) bis zum Ende des Monats des Widerspruchsbescheides (Oktober 2004) zu Grunde gelegt hat. Dass auch für Folgezeiträume weitere Unterkunftskosten erstritten werden sollen, lässt sich dem Klageantrag nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 9 RVG.

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