Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 22.12.2005 – 12 E 1535/05

ECLI:DE:OVGNRW:2005:1222.12E1535.05.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtkostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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G r ü n d e :

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Die unbegründet gebliebene Beschwerde der Antragstellerin zu 2. hat keinen Erfolg. Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin zu 2. biete aus den Gründen des Beschlusses der Kammer vom 27. Oktober 2005 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO), ist nichts zu erinnern. Der Senat hat bei Durchsicht der ihm vorliegenden Unterlagen die Auffassung bestätigt gefunden, dass die Antragstellerseite im erstinstanzlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine erzieherische Mangellage auf Seiten der Sorgeberechtigten geltend gemacht hat. Dass sie sich die in diese Richtung gehenden Ausführungen im Bericht der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin des N. -Hospitals X. vom 18. März 2004 zu eigen machen will, lässt sich namentlich der Antragsschrift vom 23. August 2005 auch nicht andeutungsweise entnehmen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 VwGO, § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).