Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 20.01.2006 – 12 E 50/06
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0120.12E50.06.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es bereits
an dem Nachweis der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Prozesskostenhilfebewilligung fehlt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss für einen formgültigen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zwingend eine vollständige formblattmäßige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt werden. Dies gilt grundsätzlich auch für minderjährige Rechtsschutzsuchende, die geltend machen, die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen zu können. Als Prozesskostenhilfe begehrende Partei im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO müssen auch sie sich nach § 117 Abs. 4 ZPO bei ihrer nach § 117 Abs. 2 ZPO abzugebenden Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des durch die Verordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3001) eingeführten Vordrucks bedienen. Den grundsätzlich zu verwendenden Vordruck hat der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Verfahrensbeteiligten auszufüllen und zu unterzeichnen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nur in Betracht, wenn genaue Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Minderjährigen gemacht sind. Dabei sind entsprechend dem Hinweis unter Abschnitt C des Vordrucks gegebenenfalls auf einem Zweitstück der Erklärung auch hinreichende Angaben über die Verhältnisse der dem Minderjährigen zur Leistung von Unterhalt verpflichteten Personen zu machen, um einen etwaigen Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenhilfevorschusses gegen diese prüfen zu können.
Vgl. zum Vorstehenden: Beschluss des Senats vom 31. Juli 2003 - 12 E 975/02 - mit umfangreichen Nachweisen.
Diesen Anforderungen entsprach die in Bezug genommene Erklärung vom 19. Juli 2004, die zum Verfahren 21 L 2066/04 eingereicht worden war, ersichtlich nicht, ohne dass es darauf ankäme, ob es nicht ohnehin nach der gerichtlichen Verfügung vom 6. April 2005 einer aktuellen Erklärung bedurfte. Auch die im Beschwerdeverfahren nachgereichte Erklärung erfüllt die maßgeblichen Anforderungen offensichtlich nicht. Die Erforderlichkeit einer Erklärung zu den Verhältnissen des dem Grunde nach unterhaltsverpflichteten Vaters des Klägers war hier zweifelsfrei zu bejahen. Sie besteht ausweislich der vorgenannten Hinweise zu dem Vordruck bei persönlichen Angelegenheiten und damit - anders als in der Beschwerdebegründung behauptet - nicht nur bei Unterhaltsprozessen. Der Klammerzusatz in den Hinweisen benennt Unterhaltsprozesse nur exemplarisch für die genannten persönlichen Angelegenheiten.
Der weiteren Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass es - unabhängig von den vorgenannten formellen Voraussetzungen - nach den bekannt gewordenen Vermögensverhältnissen des Vaters des Klägers an den wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfebewilligung fehle, weil ein Anspruch des Klägers auf einen Prozesskostenhilfevorschuss gegen seinen Vater bestehe, ist die Beschwerde im Übrigen nicht in der Sache entgegen getreten. Soweit hierzu vorgetragen wird, es bestehe ein Beweisverwertungsverbot, wird verkannt, dass es vorliegend nicht um eine Beweiserhebung im Hauptsacheverfahren geht, sondern um den dem Kläger bzw. seinem gesetzlichen Vertreter obliegenden Nachweis der Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Sinne wirtschaftlicher Bedürftigkeit.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren hat schon deshalb keinen Erfolg, weil es aus den vorstehenden Gründen an den nach § 166 VwGO, 114 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten der Beschwerde fehlt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).