Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 23.01.2006 – 12 E 1559/05

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0123.12E1559.05.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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G r ü n d e :

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Nach Maßgabe des späteren Urteils vom 24. November 2005 ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Prozesskostenhilfeentscheidung davon ausgegangen ist, die Klage biete im Sinne von § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Gründe für eine Fehlerhaftigkeit der Entgegnung, die die Beschwerdebegründung des Klägers in dem Urteil vom 24. November 2005 gefunden hat, vermag der Senat nicht ohne wei-teres zu erkennen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.