Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 23.01.2006 – 12 E 76/06

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0123.12E76.06.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

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G r ü n d e :

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Auch bei einer Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung des - nicht substantiiert dargelegten - Getrenntlebens der Kläger ergibt sich, dass die Kläger nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage sind, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114 und 115 ZPO). Die Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes gegenüber den übrigen Familienmitgliedern - namentlich gegenüber der Klägerin zu 2. - ist bei der Feststellung des einzusetzenden Einkommens durch das Verwaltungsgericht rechnerisch bereits in vollem Umfang durch einen Abzug nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 a) ZPO berücksichtigt worden. Soweit im Falle des Getrenntlebens für einen Prozesskostenhilfeantrag die Bedürftigkeit der Ehefrau getrennt untersucht werden muss, ist danach nichts dafür vorgetragen oder sonstwie ersichtlich, dass ihr nicht jedenfalls ein unterhaltsrechtlicher Prozesskostenhilfevorschussanspruch gegen ihren Ehegatten gemäß §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1360a Abs. 4 BGB zusteht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 VwGO und § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.