Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 03.02.2006 – 12 A 155/06

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0203.12A155.06.00

Tenor

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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G r ü n d e :

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Das Begehren, das Verfahren fortzuführen und den angefochtenen Beschluss dahingehend zu korrigieren, dass es der beantragten Bestellung eines Notanwaltes für das konkrete Berufungsverfahren nicht mehr bedarf, ist ungeachtet der Frage, ob das Verfahren nach § 152a VwGO zu dem genannten Zweck überhaupt eröffnet ist, jedenfalls von vornherein unbegründet. Es werden nämlich keine Umstände dargelegt, aus denen sich ergeben könnte, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe (§ 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Soweit die Mitteilung des Klägers vom 29. Dezember 2005, erst am Montag, dem 2. Januar 2006, werde sich herausstellen, ob Rechtsanwalt T. das Mandat übernehme, dem Senat aus gerichtlicherseits zu vertretenden Gründen vor seiner Entscheidung über die Bestellung eines Notanwaltes nicht zur Kenntnis gekommen ist, sind davon keine entscheidungserheblichen Wirkungen ausgegangen. Mit ihrem konkreten Inhalt hätte die Mitteilung des Klägers sein Gesuch um die Bestellung eines Notanwaltes nicht im Sinne des Antrags vom 9. Dezember 2005 gegenstandslos gemacht. Dies hat der Kläger vielmehr davon abhängig gemacht, dass ihm bis zum 29. Dezember 2005 verbindlich seitens seiner Gewerkschaft Rechtsschutz gewährt werde. Dass dieser Vorbehalt im Antrag vom 9. Dezember 2005 durch die Mitteilung vom 29. Dezember 2005 in zeitlicher und sachlicher Hinsicht erweitert werden sollte, hat der Kläger mit seiner Anhörungsrüge nicht behauptet. Der Senat hätte sich danach auch bei Kenntnis von der Mitteilung zur Entscheidung über die Bestellung eines Notanwaltes am 30. Dezember 2005 verpflichtet gesehen. An der mangelnden Darlegung, zumindest einige Rechtsanwälte nachweislich vergeblich um die Übernahme der in Frage stehenden Vertretung gebeten zu haben, würde der Hinweis auf die Bemühungen, Rechtsanwalt T. mit der Sache zu betrauen, nichts geändert haben, weil dadurch lediglich ein einzelner Versuch dokumentiert worden wäre.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).