Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 03.02.2006 – 12 E 137/06

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0203.12E137.06.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat - unabhängig davon, dass es aus den im Kern zutreffenden, durch die Beschwerdebegründung nicht erschütterten Erwägungen des Verwaltungsgerichts an hinreichenden Erfolgsaussichten fehlt - auch deshalb keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts, weil sie ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht in der rechtlich erforderlichen Weise glaubhaft gemacht hat. Die diesbezüglich vorgelegten Unterlagen sind zum Nachweis der aktuellen Verhältnisse nicht geeignet, weil die in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und den Gehaltsbescheinigungen enthaltenen Wertangaben nicht in Euro, sondern in der Landeswährung Tenge erfolgen, ohne dass der Erklärung eine nachvollziehbare Angabe über den aktuellen Wechselkurs beigefügt wird (vgl. zu diesen Anforderungen etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2002 - 2 E 599/02 -). Die in der Beschwerdeschrift enthaltene Angabe zum gegenwärtigen Verhältnis von Tenge zu Euro wird durch die pauschale Bezugnahme auf den Fischer Weltalmanach - es wird nicht einmal das Auflagejahr angegeben - nicht in der erforderlichen Weise glaubhaft gemacht.

Die Klägerin trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nach § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).