Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 03.02.2006 – 12 E 138/06

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0203.12E138.06.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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G r ü n d e :

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Die mit dem „Widerspruch" vom 14. Januar 2006 sinngemäß erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. Januar 2006 hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung nimmt der Senat auf die ausführlichen Gründe des Beschlusses vom 4. Januar 2006 Bezug. In der Beschwerdebegründung wird lediglich auf die Gründe des Widerspruchsschreibens vom 25. Januar 2003 hingewiesen. Dies gibt keinen Anlass zu einer anderen inhaltlichen Würdigung der Erfolgsaussichten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).