Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 03.02.2006 – 12 E 918/05
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0203.12E918.05.00
Tenor
Der Beschluss des Berichterstatters des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Juni 2005 wird geändert; Die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Oktober 2004 gerichtete Erinnerung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Juni 2005, mit dem der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. Oktober 2004 auf die Erinnerung der Beklagten abgeändert worden ist, hat Erfolg. Die Kosten der Hin- und Rückreise des Klägers im Zusammenhang mit der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2004 vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen sind in der noch streitigen Höhe von 657,-- EUR notwendige Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO (vgl. hierzu allg. etwa Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., Rz. 4 zu § 162 VwGO). Die Notwendigkeit der Reisekosten im Sinne des Gesetzes dokumentiert dem Grunde nach bei wertender Betrachtung bereits der Umstand, dass der 14. Senat des Oberverwaltungsgerichts den Kläger in der Verhandlung zu seinen Sprachkenntnissen angehört und aufgrund des Ergebnisses der Anhörung die Beklagte zur Erteilung eines Aufnahmebescheids verpflichtet hat. Der im zeitlichen Zusammenhang mit dem Termin vor dem Oberverwaltungsgericht durchgeführte Verwandtenbesuch im Bundesgebiet rechtfertigt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ebenso wenig eine andere Beurteilung wie die hierfür erfolgte Erteilung eines Visums. Durchgreifende Einwände gegen die von der Urkundsbeamtin der Berechnung der Höhe der Kosten zugrundegelegten Einzelpositionen vermag der Senat den Ausführungen der Beklagten - auch mit Blick auf das gewählte Verkehrsmittel - nicht zu entnehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.