Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 06.02.2006 – 12 A 4164/05

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0206.12A4164.05.00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Beigeladene trägt die Kosten des gerichts-kostenfreien Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

1

G r ü n d e :

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

3

Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung, die Sozialauswahl sei - anders als vom Beklagten in seiner Ermessensentscheidung angenommen - grob fehlerhaft erfolgt, im Wesentlichen - wie auch das Arbeitsgericht E. in seinem Urteil vom 7. April 2005 - Ca - darauf gestützt, dass

4

die Einbeziehung von Arbeitnehmern in die Sozialauswahl voraussetze, dass die Arbeitnehmer miteinander vergleichbar seien, d. h. auf Grund ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse sowie nach dem Vertragsinhalt austauschbar, und

5

bei der vorgenommenen Gruppenbildung in der Gehaltsstufe K4 und der Altersgruppe der 36- bis 45-Jährigen eine derartige Austauschbarkeit nicht gegeben sei, weil innerhalb der gebildeten Gruppe Arbeitnehmer seien, deren Aufgaben die Klägerin als Innenarchitektin, die zuletzt kaufmännische Tätigkeiten erfüllt habe, nicht hätte übernehmen können.

6

Die Begründung des Zulassungsgantrags verhält sich hierzu nicht. Weder wird der vom Verwaltungsgericht für die Gruppenbildung als entscheidend angesehene Maßstab der "Austauschbarkeit" thematisiert noch wird in Bezug auf die einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur "Austauschbarkeit" im Einzelnen Stellung genommen.

7

Die Zulassungsbegründung beschränkt sich vielmehr auf eine Wiederholung der Gründe, die sich nicht auf die Bildung der einzelnen Gruppen, sondern auf die der Gruppenbildung nachgelagerten Ebene der Herausnahme eines Teils der Arbeitnehmer der Gruppe "K4, 36- bis 45-Jährige" aus der Sozialauswahl beziehen und damit die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin nicht in der Lage sei, die von diesen Arbeitnehmern ausgeübten Tätigkeiten wahrzunehmen und es schon insoweit an der Austauschbarkeit fehle, gerade bestätigen.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 188 Satz 2 VwGO.

9

Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).