Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 08.02.2006 – 14 B 2143/05
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0208.14B2143.05.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.860,-- EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123 VwGO) nur die gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO dargelegten Gründe.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abzulehnen ist, weil die angefochtenen Vergnügungssteuerbescheide bestandskräftig geworden sind. Die Auffassung der Antragstellerin, die auch von ihr gesehene Bestandskraft könne den Steuerbescheiden nicht entgegengesetzt werden, weil diese auf einer verfassungswidrigen Grundlage beruhten, führt nicht zum Erfolg ihres Begehrens. Auch wenn angenommen wird, dass die Verwendung des Stückzahlmaßstabes in der Vergnügungssteuersatzung hier im Hinblick auf die Anforderungen der Steuergerechtigkeit Bedenken unterliegen sollte, ist eine Berufung auf die Bestandskraft der Steuerbescheide nicht als treuwidrig oder sonst bedenklich anzusehen. Es besteht nämlich auch ein verfassungsrechtliches Interesse daran, dass eine Verwaltungsbehörde durch Hoheitsakt das im Einzelfall rechtlich Verbindliche bestandskräftig feststellen, begründen oder verändern kann.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982
- 2 BvL 26/81 -, BVerfG 60, 253, 270.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.