Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 09.02.2006 – 12 E 839/05
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0209.12E839.05.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, die Klagefrist sei versäumt und den Klägern sei keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sie seien nicht ohne Verschulden gehindert gewesen, die Klagefrist einzuhalten. Das Verschulden liege in dem Unterlassen des Verfahrensbevollmächtigten, des Herrn Jakob Bauer, die Klage rechtzeitig zu erheben oder die Kläger so rechtzeitig über den Widerspruchsbescheid zu unterrichten, dass diese selbst innerhalb der Klagefrist Klage hätten erheben können. Im Anschreiben an den Verfahrensbevollmächtigten heiße es ausdrücklich, dass die in der Rechtsbehelfsbelehrung genannte Frist von einem Monat mit der Zustellung an Sie "als Bevollmächtigten", also an Herrn C. , zu laufen beginne. Dieses Verschulden ihres Verfahrenbevollmächtigten sei den Klägern zuzurechnen.
Die vorstehende verwaltungsgerichtliche Würdigung gibt keinen Anlass zur Beanstandung. Die Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen gelten nämlich auch bei Verfahren mit Auslandsberührung, ohne dass darin grundsätzlich eine unzumutbare Erschwerung gesehen werden könnte. Von daher hat derjenige, der ein Verfahren vom Ausland aus führt, sich auf die damit verbundenen Schwierigkeiten bei der Bewertung von behördlichen Bescheiden und der Übermittlung von Informationen einzustellen. Er muss deshalb, soweit erforderlich, insbesondere für eine ausreichende Kommunikation mit einem in Deutschland lebenden, auch hinreichend rechtskundigen Bevollmächtigten sorgen, damit sicher gestellt ist, dass eventuelle Rechtsbehelfe tatsächlich fristgerecht eingelegt bzw. begründet werden. Eine eventuelle Rechtsunkenntnis geht insoweit zu seinen Lasten. Andernfalls würden Rechtsmittelfristen bei Verfahren mit Auslandsberührung einseitig zur Disposition eines Verfahrensbeteiligten gestellt.
Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2005 - 2 A 4953/04 - m.w.Nachw.
Auch durch das Beschwerdevorbringen wird die Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht erschüttert. Mit ihm wird in "Ergänzung" des bisherigen Sachvortrags - der Bevollmächtigte sei mit der Angelegenheit überfordert gewesen - geltend gemacht: Der Bevollmächtigte habe nach Erhalt des Widerspruchsbescheids bei der Aussiedlerberatung die Auskunft erhalten, er könne sich an einen Rechtsanwalt wenden, das würde aber sehr teuer werden und sollte genau überlegt werden. Die Klägerin zu 1. sei daraufhin "geradezu in Panik" geraten, als sie erfahren habe, dass ein Verwaltungsgericht (also ein Gericht !) zuständig sein solle. Sie habe den Verfahrensablauf vor einem deutschen Verwaltungsgericht mit den Dingen verbunden, die sie im Ablauf vor Gerichten im Heimatland erfahren habe. Hinzugekommen seien die langen Postwege, in diesem "Hin-und Her" sei die Frist verstrichen, ohne dass es dem Verfahrensbevollmächtigten oder der Klägerin zu 1. bewusst geworden sei.
Dieser Sachvortrag - mit dem neue Tatsachen vorgetragen und auf eine Überforderung bzw. Rechtsunkenntnis der Klägerin zu 1. selbst abgestellt wird - ist bereits verspätet. § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO setzt voraus, dass die Gründe, die eine Wiedereinsetzung wegen unverschuldetet Fristversäumnis rechtfertigen sollen, mit dem Antrag oder jedenfalls innerhalb der Antragsfrist geltend gemacht werden, lediglich deren Glaubhaftmachung kann nach § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO im Verfahren über den Antrag nachgeholt werden.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2006 - 12 A 4769/05 - m.w.Nachw.
Ungeachtet dessen ist ausgehend von den oben genannten Maßstäben nach der "Ergänzung" des Sachvortrags davon auszugehen, dass (auch) die Klägerin zu 1. selbst ein Verschulden an der Versäumung der Klagefrist trägt.
Im Übrigen dürfte die Klage nicht nur unzulässig, sondern auch unbegründet sein. Nach den die Sprachkompetenz der Klägerin zu 1. betreffenden Ausführungen des Beigeladenen in seinem Schriftsatz vom 15. Juli 2005 spricht nämlich Vieles dafür, dass der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 14. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Oktober 2004 rechtmäßig ist. Zudem können die Kläger zu 2. und 3. einen Einbeziehungsanspruch nach der maßgeblichen, seit Januar 2005 geltenden Rechtslage ohnehin nicht mehr aus eigenem Recht verfolgen.
Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2005 - 12 E 1079/05 -.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 166 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).