Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 09.02.2006 – 20 A 4784/04
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0209.20A4784.04.00
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
G r ü n d e
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe greift.
Das Verwaltungsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger möge zwar als Schmuckgroßhändler, der regelmäßig ein- bis zweimal monatlich mit einer Auswahl von Wertsachen und Schmuck im Werte bis zu 1 Mio. EUR Kunden besuche, wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sein. Auch könne der beantragte Waffenbesitz ein taugliches Mittel zur Abwehr eines Überfalls sein. Der Kläger könne sich indes anderweitig schützen und die Hilfe Dritter in Anspruch nehmen, insbesondere Angehörige eines Sicherheitsunternehmens.
Dem hat der Kläger innerhalb der Antragsbegründungsfrist nichts Erhebliches entgegengesetzt, was zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung führt, die sinngemäß erhobene Gehörs- bzw. Aufklärungsrüge erhellt oder die Zulassung wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten oder wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigt.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2004 im Wesentlichen geltend gemacht, dass ihm entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts die Inanspruchnahme der Hilfe Dritter nicht möglich bzw. zumutbar sei, ohne indes Umstände, aus denen sich dies ergeben würde, hinreichend substantiiert aufzuzeigen. Der Hinweis, sein Betriebsablauf sei nicht darauf ausgerichtet, eine Person auf Abruf bereitzuhalten, bleibt ebenso pauschal wie sein Verweis darauf, dass die Aufträge vielfältig und zeitlich kurzfristig seien und auch im Hinblick auf die Anzahl des zu befördernden Schmuckes variierten. Hier hätte es weiterer Darlegungen des konkreten Geschäftsumfanges und der weiteren Betriebsabläufe bedurft. Dies gilt umso mehr als der Kläger selbst schon in seiner Stellungnahme vom 29. November 2002 unter Nr. 3 dokumentiert hat, dass er sich durchaus in der Vergangenheit bereits - wenn auch nicht immer - durch eine zweite Person hat schützen lassen können. Schon deshalb hätte es nahe gelegen, Entsprechendes zu den Erfahrungen zu erläutern. Mit Blick darauf vermögen auch die Erwägungen dazu, dass das Einschalten eines Dritten zu einer Gefährdungserhöhung führen könne, in ihrer Allgemeinheit nicht zu überzeugen. Sein ergänzender Vortrag, er habe seine Betriebsabläufe nach Ablauf seines Waffenscheines umgestellt und seine Reisetätigkeit eingeschränkt, führt ebenfalls auf keine andere Bewertung. Im Blick darauf, dass der Kläger dies im November 2002 nicht vorgetragen hat, wird vielmehr nicht klar, weshalb diese Umstellung, die sicherlich eine Reduzierung der Gefährdung zur Folge hatte, zu einer erheblichen Geschäftseinschränkung geführt haben soll und warum ihm diese gegebenenfalls in Zukunft nicht mehr zuzumuten wäre. Schließlich fehlt auch jeder Anknüpfungspunkt dafür, dass der Bekanntheitsgrad des Klägers sowie der Umstand, dass er nicht nur im Großraum Düsseldorf, sondern im gesamten Bundesgebiet tätig ist, eine andere als die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Gefahreneinschätzung rechtfertigen könnte. Die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme Dritter erschließt sich daraus ebenso wenig.
Die sinngemäß angeführte Aufklärungs- bzw. Anhörungsrüge greift ebenfalls nicht. Das Zulassungsvorbringen lässt insbesondere nicht erkennen, dass der Kläger etwas vorgetragen hätte, was eine andere Beurteilung der Zumutbarkeit gerechtfertigt hätte, wenn das Verwaltungsgericht die geforderten weiteren Feststellungen zu den Betriebsabläufen getroffen hätte. Der Kläger hat - wie ausgeführt - nichts an Substanz vorgetragen, was ihn hindert, die Betriebsabläufe entsprechend einzurichten. In seinem Zulassungsvorbringen verweist er nur abstrakt darauf, dass er bei entsprechender Anhörung Entsprechendes vorgetragen hätte.
Die Grundsatzrüge greift ebenfalls nicht.
Im Hinblick auf die aufgeworfene Frage,
welche Voraussetzungen zu stellen sind an das Erfordernis der zu beachtenden wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit,
ist schon nicht aufgezeigt, dass die Frage im gegebenen Zusammenhang überhaupt einer über die Entscheidung des Einzelfalls hinausgehenden Beantwortung zugänglich wäre. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Behörde zwar niemanden zu einem bestimmten Verhalten zwingen kann; sie darf aber berücksichtigen, ob bei zumutbarem Verhalten oder durch für zumutbar zu erachtende Sicherheitsvorkehrungen der Betroffene nicht (mehr) überdurchschnittlich gefährdet wäre. Was in diesem Sinne zumutbar ist, ist nach dieser Rechtsprechung Frage des Einzelfalls.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1975 - 1 C 25.73 -, BVerwGE 49, 1.
Entsprechend erhellt das Zulassungsvorbringen auch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.