Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 10.02.2006 – 10 A 756/05
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0210.10A756.05.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Aufhebung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung des Beklagten vom 28. April 2004 hat, ist nicht zu beanstanden.
Das Vorhaben verstößt nicht gegen die Abstandflächenvorschriften des § 6 BauO NRW. Die Höhe der dem Grundstück der Klägerin zugewandten östlichen Außenwand des Garagengebäudes mit Dachterrasse beträgt einschließlich Brüstung im Mittel 3,79 m (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 4 BauO NRW). Die danach einzuhaltende Abstandfläche von 3,03 m (nach § 8 Abs. 5 Satz 1, 1. Spiegelstrich BauO NRW 0,8 H) liegt vollständig auf dem Grundstück des Beigeladenen. Die Außenwand des Vorhabens hält ausweislich des amtlichen Lageplans einen Grenzabstand von mindestens 3,06 m ein.
Nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts sind durch das Vorhaben ebenfalls nicht verletzt. Ein Verstoß gegen das insoweit allein in Betracht kommende Gebot der Rücksichtnahme liegt nicht vor. Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Im Hinblick auf das Zulassungsvorbringen betont der Senat nochmals, dass die Einblickmöglichkeiten von der Dachterrasse auf das angrenzende Grundstück der Klägerin bzw. in die benachbarten Wohnräume keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot erkennen lassen. Im unbeplanten Innenbereich gibt es regelmäßig keinen eigenständigen Schutz vor Einblicknahme, der subjektive Rechte des Nachbarn begründen würde. Anhaltspunkte für eine besondere Ausnahmesituation, die eine abweichende Beurteilung erfordern würde, sind weder mit der Zulassungsbegründung vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch von einer "erdrückenden Situation" kann angesichts der Höhe von maximal 3,87 m (einschließlich Brüstung) sowie der Entfernung von gut 3 m zur Nachbargrenze keine Rede sein.
Die Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).