Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 15.02.2006 – 12 A 5227/05
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0215.12A5227.05.00
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskosten-freien Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Ausführungen in der Zulassungsschrift führen nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung auf Grund des nervenärztlichen Gutachtens vom 26. Januar 2004 davon auszugehen, dass eine günstige Prognose hinsichtlich der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit der seit dem 4. Mai 1999 arbeitsunfähigen Klägerin in absehbarer Zeit nicht getroffen werden kann. In dem genannten Gutachten, dessen Tauglichkeit im Zulassungsverfahren nicht in Frage gestellt worden ist, ist ausdrücklich ausgeführt, dass eine zeitlich genaue Aussage hinsichtlich der zu erwartenden Verbesserung des Gesundheitszustandes und auch eine Aussage über das Ausmaß der zu erwartenden Besserung nicht möglich sei. Damit war, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat und worauf gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen wird, im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die weitere Entwicklung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin völlig ungewiss. Ihren Einwand, der Beklagte habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass für sie auf dem freien Arbeitsmarkt keine Vermittlungschancen bestünden, hat die Klägerin nicht (substantiiert) begründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene im zweitinstanzlichen Verfahren keinen Antrag gestellt und sich mithin selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es nicht der Billigkeit, ihre Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).