Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 16.02.2006 – 12 E 888/05
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0216.12E888.05.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe schon deshalb abgelehnt, weil die Klägerin ihre Bedürftigkeit nicht in der gehörigen Form nachgewiesen hat. Die danach fehlenden Nachweise hat die Klägerin entgegen ihrer Ankündigung auch im Beschwerdeverfahren nicht eingereicht. Deshalb sind die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Prozesskostenhilfebewilligung nach wie vor nicht glaubhaft gemacht.
Zudem dürfte die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Erfolgsaussichten als Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe (vgl. §§ 166 VwGO, 114 ZPO) keinen Anlass zur Beanstandung geben. Die Klage ist auch zwischenzeitlich zurückgenommen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.