Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 23.02.2006 – 12 E 102/06

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0223.12E102.06.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

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G r ü n d e :

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Die Beschwerde des Klägers, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRMoG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) - GKG - der Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Der Streitwert ist nicht der Betrag, den die in die Kosten verurteilte Partei als Kosten des Verfahrens aufzubringen hat, sondern eine bloße Messgrösse, nach der sich die Gerichtskosten und eventuellen Anwaltskosten im Wesentlichen bestimmen lassen. Nach der im erstinstanzlichen Verfahren des Klägers gemäß § 71 Abs. 1, § 72 Satz 1 Nr. 1 GKG noch anzuwendenden alten Gesetzesfassung war der Streitwert im erstinstanzlichen Verfahren insoweit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.). Es steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen, dass Begehren, die auf die Erteilung von Aufnahmebescheiden gerichtet sind, jedoch regelmäßig keine genügenden Anhaltspunkte für eine geldliche Bewertung des Klägerinteresses bieten und deshalb gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. als Streitwert der gesetzliche Auffangbetrag - hier nämlich 4.000 EUR - festzusetzen ist.

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Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).