Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 23.02.2006 – 12 E 188/06

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0223.12E188.06.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Vollstreckungsgläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1027,40 EUR festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

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Bei dem Vollstreckungsverfahren nach § 170 VwGO handelt es sich allerdings um ein selbständiges Beschlussverfahren, das einer Kostenentscheidung nach §§ 154 ff. VwGO zugänglich ist.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. März 1986 - 8 B 420/86 - DÖV 1986, 619 = OVGE 38, 227 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. Juli 1985 - 1 E 16/85 - DVBl. 1986, 288; OVG Saarlouis, Beschluss vom 8. Januar 1982 - 2 W 1.879/81 - NVwZ 1982, 254; Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 14. Auflage 2005, Rdnr. 2 zu § 170 VwGO; Nomos-Kommentar zur VwGO, Loseblattsammlung Stand 2003, Rdnr. 5 zu § 170 VwGO; Schoch/Schmidt/Aßmann/Pietzner, VwGO-Kommentar, Loseblattsammlung Bd. 2, Stand Oktober 2005, Rdnr. 29 zu § 170 VwGO.

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Der vom Verwaltungsgericht für seine gegenteilige Auffassung in Bezug genommene Beschluss des OVG NRW vom 19. September 1980 - 11 B 1289/79 -, DÖV 1981, 545 f., rechtfertigt keine andere Bewertung, da es sich bei dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall um eine Vollstreckung nach § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 887 ff. ZPO, nicht aber um ein Vollstreckungsverfahren nach § 170 VwGO gehan-delt hat.

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Die Kostentragungspflicht der Vollstreckungsgläubigerin ist gleichwohl gerechtfertigt. Nach dem im selbstständigen Beschlussverfahren entsprechend geltenden § 92 Abs. 3 VwGO,

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vgl. zur Anwendbarkeit des seinerzeit geltenden § 92 Abs. 2 VwGO: OVG NRW, Beschluss vom 7. März 1986, a.a.O.,

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stellt das Gericht, wenn ein Antrag zurückgenommen wird, das Verfahren durch Beschluss ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus.

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Mit anwaltlichen Schriftsatz vom 16. Januar 2006 hat die Vollstreckungsgläubigerin den Vollstreckungsantrag ausdrücklich zurückgenommen. Die sich hieraus ergebende und im Einstellungsbeschluss auszusprechende Kostenfolge ist in § 155 Abs. 2 VwGO geregelt: Wer einen Antrag zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).