Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 28.02.2006 – 12 A 493/05
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0228.12A493.05.00
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Zulassung der Berufung - den der Senat dahin versteht, dass er sich nicht auf den verstorbenen Ehemann der Klägerin zu 1., den früheren Kläger zu 2., bezieht, dessen Klage zurückgenommen wurde - hat keinen Erfolg. Der von den Klägern allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
Das Zulassungsvorbringen vermag nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Klägerin zu 1. habe sich in der mündlichen Verhandlung - nicht nur vom Vorsitzenden, sondern auch vom Vertreter des Beklagten und ihrem Prozessbevollmächtigten ausführlich befragt - in einer Weise geäußert, die zu der Wertung zwinge, sie sei nicht im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG in der Lage, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen.
Die Zulassungsschrift geht insoweit von vornherein nicht hinreichend auf die - auf der Anhörung der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung aufbauende - Argu- mentation des Verwaltungsgerichts ein, wenn versucht wird, eine ausreichende Sprachkompetenz der Klägerin zu 1. stattdessen aus ihren Leistungen beim ersten Sprachtest vom 22. April 2002 abzuleiten. Um sich ansatzweise auf letztere beziehen zu können, hätte es statt der bloßen Behauptung vielmehr einer substantiierten Dar- legung bedurft, dass dieser erste Sprachtest - trotz der Schwächen, die die Antwor- ten der Klägerin nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts gezeigt haben - als ausreichende Entscheidungsgrundlage für eine positive Bewertung überhaupt in Betracht kommt. Eine dahingehende gezielte Auseinandersetzung mit den sprach- lichen Unzulänglichkeiten der Klägerin zu 1. wie sie auch im Anhörungsprotokoll der Sprachtesterin gesehen worden sind, ist jedoch nicht erfolgt.
Ebenso wenig sind die Ausführungen in der Zulassungsschrift geeignet, die - auf Grund der unmittelbaren Anhörung der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2004 vom Verwaltungsgericht gewonnenen - Eindrücke in Frage zu stellen, auf denen die Entscheidung maßgeblich beruht. Dass das Verwaltungs- gericht allgemeine Beweiswürdigungsregeln bei seiner dahingehenden Entschei- dungsfindung verletzt hat, wird nicht substantiiert dargetan. Soweit die Klägerseite das Aussageverhalten der Klägerin zu 1. lediglich anders als das Verwaltungsgericht wertet, reicht das allein nicht aus. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Einschät- zung der Klägerseite zutrifft, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Anhörung Frau- gen gestellt, die weit über die Anforderungen eines normalen Sprachtests hinaus gingen, sind weder detailliert und nachvollziehbar dargelegt worden noch sonstwie ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).