Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 28.02.2006 – 12 A 747/06

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0228.12A747.06.00

Tenor

Der Antrag wird als unzulässig abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme etwaiger Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Die mit Schreiben vom 30. Januar 2006 eingelegte "Berufung" des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. Januar 2006 ist als Antrag auf Zulassung der Berufung zu werten, denn allein dieser Rechtsbehelf könnte gemäß § 124 Abs. 1 und § 124a Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung

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- VwGO - zu der von dem Kläger offensichtlich erstrebten Überprüfung des ange- fochtenen Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts führen.

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Der Zulassungsantrag ist allerdings unzulässig, denn der Kläger hat sich bei der Antragstellung nicht - wie nach § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO vorgeschrieben - durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Auf das Vertretungserfordernis ist er in der mit dem erstinstanzlichen Urteil verbundenen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 und § 47 GKG.

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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.