Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 08.03.2006 – 12 A 4890/05

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0308.12A4890.05.00

Tenor

Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

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G r ü n d e :

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Die Anhörungsrüge ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von zwei Wo- chen nach Kenntnis von der angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben worden ist. Nach Maßgabe von § 152a Abs. 2 Satz 1 bis 3 VwGO kommt es für den Fristablauf auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung an. Vorliegend ist die Bekanntgabe des Beschlusses vom 21. November 2005 laut Aktenvermerk noch am gleichen Tage per Computerfax erfolgt. Dass der Beschluss dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist, insbesondere zu einem Zeitpunkt, der, ausgehend vom Eingang der Anhörungsrüge bei Gericht am 12. Dezember 2005, noch innerhalb der Zwei- Wochen-Frist liegt (mithin in dem Zeitraum vom 26. November bis zum 12. Dezember 2005), ist trotz des Hinweises des Beigeladenen auf die Möglichkeit der Fristversäumung weder dargelegt, noch, wie es § 152a Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz VwGO erfordert, glaubhaft gemacht worden. Danach lief die Zwei-Wochen-Frist nach § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB mit dem 5. Dezember 2005 ab. Die unter dem 9. Dezember 2005 verfasste Anhörungsrüge ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hingegen erst am 12. Dezember 2005 als Fax eingegangen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).