Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 08.03.2006 – 12 A 695/06
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0308.12A695.06.00
Tenor
Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rügeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von zwei Wochen nach Kenntnis von der angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben worden ist. Nach Maßgabe von § 152a Abs. 2 Satz 1 bis 3 VwGO kommt es für den Fristablauf auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung an. Vorliegend ist die Bekanntgabe des Beschlusses vom 27. Januar 2006 laut Aktenvermerk am 30. Januar 2006 per Computerfax erfolgt. Danach lief die Zwei-Wochen-Frist nach § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB mit dem 13. Februar 2006, einem Freitag, ab. Die Anhörungsrügeschrift wurde indes erst unter dem 14. Februar 2006 verfasst und beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen als Fax eingereicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).