Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 20.03.2006 – 12 A 868/06

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0320.12A868.06.00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abge-lehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Der von der Klägerin allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2

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Nr. 1 VwGO liegt nicht vor, weil das Zulassungsvorbringen nicht zu ernstlichen Zwei-feln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Entscheidungsergebnisses führt.

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Die Zulassungsbegründung vermag nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Klägerin erfülle nicht die Anforderungen für die nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG geforderte Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Es fehlt schon an jeglicher Auseinandersetzung mit der gerichtli-chen Würdigung des behördlicherseits durchgeführten Sprachtests. Den vom Ver-waltungsgericht zu der Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ge-troffenen Feststellungen, dass sie erhebliche Schwierigkeiten gehabt habe, in deut-scher Sprache zu antworten und dass ihr ein einigermaßen flüssiger Austausch in Rede und Gegenrede in grundsätzlich ganzen Sätzen nicht möglich gewesen sei, ist mit der Zulassungsbegründung gleichfalls nicht hinreichend substantiiert entgegen-getreten worden. Namentlich wird nicht im Einzelnen und detailliert dargelegt, über welche konkreten sprachlichen Fähigkeiten die Klägerin entgegen dem in der münd-lichen Verhandlung erweckten Eindruck tatsächlich verfügt, aus welchem Grund sie diese Fähigkeiten besitzt und warum ihr Auftreten in der mündlichen Verhandlung nicht auf das Vorhandensein solcher Fähigkeiten hat schließen lassen.

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Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht nicht etwa darauf abgestellt, ob die Klägerin in der Lage war, auf die in deutscher Sprache gestellten Fragen sinnvolle Antworten zu geben. Soweit es der Klägerin in Ansehung des ablehnenden Wider-spruchsbescheides vom 10. September 2004 bewusst sein mußte, dass es bei der Befragung durch das Verwaltungsgericht um die Überprüfung ihrer sprachlichen Kompetenz nach Maßgabe der von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Kri- terien ging, spielte es erkennbar keine Rolle, ob man die gestellten Fragen, die der Klägerin Gelegenheit zum Nachweis der Befähigung zu einem einfachen Gespräch geben sollten, sinnvoll stattdessen auch mit kurzen Floskeln beantworten konnte. Es ist gleichermaßen nichts dafür nachvollziehbar vorgetragen worden, dass die Befra- gung in der mündlichen Verhandlung zu kurz war, um eine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Eindrucks vom Sprachvermögen der Klägerin zu gewinnen, der sich nach dem behördlichen Sprachtest aufdrängte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).