Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 28.03.2006 – 12 A 676/06

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0328.12A676.06.00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

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G r ü n d e :

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den - sinngemäß geltend gemachten - ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Begründung des Zulassungsantrags vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben und deshalb die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage zu verneinen sei, nicht zu erschüttern. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt eine Wiederholungsgefahr nur dann in Betracht, wenn eine hinreichende Gefahr besteht, dass ein gleichartiger Verwaltungsakt (hier: Ablehnung) unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ergehen wird. Nach den - insoweit nicht angegriffenen - tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hatten sich jedoch die tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf den Fahrzeugtyp, die Ausstattung und die Ertragssituation des Unternehmens wesentlich geändert, so dass eine gerichtliche Klärung dieses Anspruchs in einem neuen gerichtlichen Verfahren zu erfolgen hat.

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Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu. Angesichts der vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommenen Unzulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungklage stellt sich die vom Kläger aufgeworfene materiell-rechtliche Frage der Art und Weise der Einkommensberechnung nach der Schwerbehinderten- Ausgleichsabgabenverordnung nicht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

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Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).