Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 29.03.2006 – 19 E 1341/05

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0329.19E1341.05.00

Tenor

Nr. 3 des angefochtenen Beschlusses wird geändert.

Der Streitwert wird für das Verfahren erster Instanz auf 1.250 EUR festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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G r ü n d e :

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Die Entscheidung über die Streitwertbeschwerde ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§§ 66 Abs. 6 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz 4 GKG).

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Die zulässige Beschwerde, mit der der Kläger die Herabsetzung des Streitwertes des erstinstanzlichen Verfahrens von 5.000 EUR auf 25 EUR erstrebt, ist im tenorierten Umfang begründet. Das Interesse des Klägers daran, nach dem behaupteten Verlust seines Staatsangehörigkeitsausweises eine Ersatzausfertigung zu erhalten, bewertet der Senat mit einem Viertel des Auffangwertes nach § 52 Abs. 2 GKG. Er orientiert sich dabei an den Vorschlägen in den Nrn. 30.1, 42.1 und 42.2 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327) und berücksichtigt, dass im vorliegenden Rechtsstreit nicht der Status des Klägers als deutscher Staatsangehöriger im Streit war, sondern lediglich die Frage, mit welchem Dokument dieser unstreitig fortbestehende Status im Rechtsverkehr nachzuweisen ist. Die Bedeutung dieses Begehrens für den Kläger, auf die es nach § 52 Abs. 1 GKG ankommt, ist wesentlich geringer zu veranschlagen als diejenige des Statusrechtsstreits.

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Entgegen seiner Auffassung ist diese Bedeutung andererseits nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen. Sie erschöpft sich nicht in der vom Kläger subjektiv erstrebten Gebührenersparnis von 25 EUR, zumal der Kläger diese erst mit der Streitwertbeschwerde, also nach Abschluss des Klageverfahrens als Beweggrund für seine Klage angeführt hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 4 GKG).