Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 03.04.2006 – 17 A 945/06
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0403.17A945.06.00
Tenor
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, da er nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise begründet worden ist. Nach dieser Vorschrift sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. „Darlegung" bedeutet, dass ein Zulassungsgrund konkret bezeichnet und ausgeführt werden muss, warum er vorliegen soll.
Der anwaltlich formulierte Schriftsatz vom 28. März 2006 genügt diesen Anforderungen nicht. Ihm liegt offensichtlich die Fehlvorstellung zugrunde, der Rechtsstreit befinde sich nicht mehr im Zulassungs-, sondern bereits im Berufungsverfahren. In der Einleitung des Schriftsatzes ist davon die Rede, dass „die Berufung" begründet werde. Dem entspricht der gestellte Antrag, der auf eine „Aufhebung des Urteils" abzielt. Konsequenterweise wird in der Begründung des Antrages keiner der in § 124 Abs. 2 VwGO normierten Zulassungsgründe bezeichnet, sondern die nach Ansicht des Klägers unzutreffende Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht beanstandet.
Informatorisch wird angemerkt, dass die vom Kläger erhobenen Einwände auch in der Sache keinen Erfolg haben können:
Entgegen der vom Kläger offenbar vertretenen Ansicht kommt es unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (vormals: § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG) für den Laufzeitbeginn des Zwei-Jahres-Zeitraums nicht auf den Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis, sondern auf den ihrer Erteilung an. Dies gilt auch dann, wenn sich die Bearbeitung des Antrags aus Gründen verzögert, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat.
Soweit der Kläger beanstandet, das Verwaltungsgericht habe von ihm bestrittene Angaben seiner vormaligen Ehefrau in das Verfahren eingeführt, ohne diesbezüglich förmlichen Beweis erhoben zu haben, betrifft sein Vorbringen eine ergänzende Argumentation des Verwaltungsgerichts, der keine tragende Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hat nämlich dargelegt, dass „schon unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers" die eheliche Lebensgemeinschaft nicht seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden habe. „Erst recht" fehle es hieran, wenn man die Angaben seiner geschiedenen Ehefrau zugrunde lege.
Der gegen die Bestimmtheit der Abschiebungsandrohung gerichtete Einwand greift aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen nicht durch.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.