Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 11.04.2006 – 8 A 2622/04

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0411.8A2622.04.00

Tenor

Das durch Vergleich beendete Verfahren wird, soweit es im Berufungsverfahren noch anhängig ist, eingestellt.

Das auf die mündliche Verhandlung vom 1. April 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln ist insoweit wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

Von den im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen Kosten trägt die Beklagte - unter Einbeziehung der teilweise unanfechtbaren Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts - ¼ der Gerichtskosten und die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten. Von den im Berufungsverfahren entstandenen Kosten trägt die Beklagte die Hälfte der Gerichtskosten und ihre außergerichtlichen Kosten. Im Übrigen trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens (§§ 154 Abs. 1 und 2, 160 Sätze 1 und 2 VwGO).

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR und für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 72 Nr. 1 GKG n.F. i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG a.F.).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs.1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG n.F. i.V.m. § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.).