Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 31.05.2006 – 12 A 5102/04
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0531.12A5102.04.00
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abge-lehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen führt - unabhängig von der Frage der Erledigung - nicht zu den - sinngemäß - geltend gemachten ernstlichen Zweifeln i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein besonderer Grund im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 BErzGG liege nicht vor, nicht zu erschüttern.
Die Ausführungen im Zulassungsantrag thematisieren das Vorliegen eines vorsätzli-chen Betruges zum Nachteil der Klägerin durch die Abrechnung der
- auf die Wahrnehmung der gewerblichen Nebentätigkeit unter Nutzung des PC am Arbeitsplatz
- und der auf die privaten Telefonate
entfallenden Zeitanteile als Arbeitszeit. Eine vorsätzliche Verwirklichung des Tatbe-standes des § 263 StGB durch den Beigeladenen setzt jedoch u.a. die bewusste und gewollte Herbeiführung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums bei der Klägerin voraus, dass in den abgerechneten Arbeitszeiten die genannten Zeitanteile nicht enthalten sind. Hierzu fehlt es an jeglicher Darlegung.
Dass dem Beigeladenen vor dem Hintergrund des Gesprächs im Dezember 2001 über die Tolerierung seiner - vom Verwaltungsgericht als geringfügig eingestuften und insoweit im Zulassungsantrag nicht thematisierten - Nebentätigkeit bewusst war, dass die Klägerin die Abrechnungen in der Vorstellung vornahm, die auf die geringfügige Nebentätigkeit entfallende Zeit sei nicht in der abzurechnenden Arbeitszeit enthalten, ist in der Zulassungsbegründung nicht einmal ansatzweise erwähnt geschweige denn substantiiert dargelegt.
Auch für den im Zusammenhang mit den privaten Telefonaten erhobenen Betrugsvorwurf ist nichts dafür dargelegt, dass der Beigeladene in dem Bewußtsein handelte, die Klägerin gehe davon aus, dass in der für die Abrechnung angegebenen Arbeitszeit bei allen Arbeitnehmern keine Zeitanteile enthalten seien, die auf private Telefonate entfielen. Zwar hat es ein generelles Verbot derartiger Telefonate gegeben, jedoch hat der Beigeladene geltend gemacht, dass die Klägerin private Telefonate ihrer Mitarbeiter in einem gewissen Umfang toleriert habe. Dass insoweit eine bewusste Falschbehauptung des Beigeladenen vorliegt und dieser im Gegenteil aufgrund des Verbots und weiterführender Belehrungen, Kontrollen, Abmahnungen etc. gewusst hat, dass die Klägerin die Abrechnungen in der Vorstellung vornahm, private Telefonate würden tatsächlich nicht geführt, jedenfalls aber würden die hierauf entfallenden Zeitanteile nicht in den abzurechnenden Arbeitszeiten enthalten sein, ist der Begründung des Zulassungsantrags nicht zu entnehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).