Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 14.06.2006 – 12 A 1252/06
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0614.12A1252.06.00
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf 5.049,48 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem Zulassungsvorbringen folgen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des allein geltend gemachten § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Kindesmutter habe vor Aufnahme in der Einrichtung in Herten ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Zuständigkeitsbereich der beklagten Stadt E. gehabt, lässt sich nicht mit der bloßen Hypothese erschüttern, weitergehende Ermittlungen hätten möglicherweise zu einem gegenläufigen Ergebnis führen können. Auch die subjektiven und objektiven Tatsachen, die für einen zukunftsoffenen Aufenthalt der Kindesmutter in E. sprechen, werden vom Verwaltungsgericht keineswegs verkannt, sondern die dahingehenden Angaben der Kindesmutter in Abwägung mit anders lautenden Einlassungen und Umständen gebracht, die gegen einen solchen Aufenthalt sprechen. Dass die abweichenden Aussagen für die Sachverhaltswürdigung unbeachtlich sind, hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Dass die Kindesmutter für die Zeit vom 19. Februar 2001 bis zum 11. Mai 2001 die Gewährung von Sozialhilfe beim Sozialamt der Beklagten beantragt hat, lässt ebenso wenig zwingend auf einen gewöhnlichen Aufenthalt in E. schließen wie der Umstand, dass sie sich wegen vorzeitig einsetzender Wehen in das St. W. Hospital in E. begeben hat. Derartiges kann sich - wie auch der regelmäßige Unterschlupf bei dem Lebensgefährten für wenige Tage - auch lediglich gelegentlich eines noch nicht auf nicht absehbare Zeit geplanten - nur tatsächlichen - Aufenthalts in E. abgespielt haben. Wenn das Ver-waltungsgericht feststellt, dass sich ein gewöhnlicher Aufenthalt der Kindesmutter in E. vor der Aufnahme in das X. Zentrum für Q. jedenfalls nicht feststellen lässt, ist das deshalb nicht zu beanstanden. Die reine Möglichkeit einer anderen Überzeugungsbildung reicht - wird nicht gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen - insoweit nicht aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO.
Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).