Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 22.06.2006 – 16 E 1615/05
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0622.16E1615.05.00
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. November 2005 geändert. Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt N. R. T. aus T1. beigeordnet. Bei summarischer Prüfung kann der Klage eine hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht abgesprochen werden, weil jedenfalls der Gebührenbefreiungstatbestand des § 6 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) in der Fassung des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages nicht von vornherein ausscheidet. Es dürfte nicht zutreffen, dass sich die Klägerin mangels ausdrücklicher Geltendmachung schon im Verwaltungsverfahren nicht auf den in der genannten Vorschrift geregelten besonderen Härtefall berufen könnte. Wenngleich der Beklagte nicht gehalten ist, von sich aus Befreiungsgründe zu prüfen, die vom jeweiligen Antragsteller nicht benannt bzw. glaubhaft gemacht worden sind, gilt vorliegend etwas Anderes, weil der von der Klägerin bei der Antragstellung mitgeteilte Sachverhalt auch zur Begründung einer besonderen Härte geeignet erscheint. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten den Nachweis geführt, dass sie Leistungen nach den §§ 59 ff. SGB III (bzw. nach dem 4. Kapitel 5. Abschnitt dieses Gesetzes) bezieht. Dieser Tatbestand wird zwar in § 6 Abs. 1 RGebStV in der derzeit noch geltenden Fassung nicht ausdrücklich genannt und insbesondere nicht von § 6 Abs. 1 Nr. 5 ("nicht bei den Eltern lebende Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz") umfasst. Die fehlende Einbeziehung der Bezieher von Leistungen nach den §§ 59 ff. SGB III steht aber möglicherweise nicht mit den Intentionen der vertragsschließenden Länder im Einklang, weil - wie der Beklagte eingeräumt hat - in naher Zukunft mit einer die genannte Fallgruppe aufnehmenden Neuregelung des § 6 Abs. 1 RGebStV zu rechnen ist. Gehört demnach die Klägerin unter Umständen nur aufgrund eines Versehens des Normgebers derzeit noch nicht zum begünstigten Personenkreis des § 6 Abs. 1 RGebStV, ist zumindest die als Auffangtatbestand konzipierte Härtefallregelung nach § 6 Abs. 3 RGebStV in Betracht zu ziehen, deren abschließende Prüfung dem Verfahren zur Hauptsache vorbehalten bleiben muss.
Der Beklagte trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das nach der ständigen Rechtsprechung des Senats keine Gerichtskostenfreiheit nach § 188 Satz 2 VwGO besteht (vgl. zuletzt Beschluss vom 9. September 2005 - 16 E 1444/04 -). Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.